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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 165 vom 04.06.2014 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 schreibt vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) die Aufnahmemitgliedstaaten sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von Ereignissen in Kenntnis setzt, die den Pass der Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum betreffen. Artikel 22 Absatz 3 der genannten Verordnung schreibt auch vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über die Streichung eines EuSEF-Verwalters aus dem Register unterrichtet.

(2) Da von der ESMa für diese Notifizierung noch kein spezielles IT-Werkzeug entwickelt wurde, ist die Nutzung von E-Mail für diese Art der Notifizierung zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa als Format am besten geeignet. Darum sollte die ESMa ein Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen erstellen und allen zuständigen Behörden zur Kenntnis bringen.

(3) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(4) Da Anwendungsbereich und Auswirkungen des Notifizierungsformats begrenzt sind und das festgelegte Formular lediglich von den zuständigen Behörden genutzt werden soll, hat die ESMa keine öffentlichen Konsultationen zur Einführung dieses Notifizierungsformats durchgeführt. Die ESMa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten ESMA-Interessengruppe "Wertpapiere und Wertpapiermärkte" eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Format für die Notifizierung aufsichtsrelevanter Informationen über die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Ereignisse zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa festgelegt.

Artikel 2 Format der Notifizierung

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum notifiziert den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMa die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Ereignisse per E-Mail und füllt hierzu das im Anhang dieser Verordnung enthaltene Formular aus.

Artikel 3 Verzeichnis der E-Mail-Adressen

Jede zuständige Behörde übermittelt der ESMa die für die Notifizierung aufsichtsrelevanter Informationen maßgebliche E-Mail-Adresse.

Die ESMa bringt das Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen, das auch die maßgebliche E-Mail-Adresse der ESMa enthält, allen zuständigen Behörden zur Kenntnis.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

.

Notifizierung der Registrierung des Verwalters eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) oder Aktualisierung bereits notifizierter Informationen Anhang


Notifizierung der Registrierung eines EuSEF-Verwalters durch (Name der Behörde) oder Aktualisierung bereits notifizierter Informationen

(Name der Behörde des Herkunftsmitgliestaats) notifiziert, dass

(Name des EuSEF-Verwalters)

mit folgenden Kontaktdaten (registrierte Anschrift des Verwalters)

von (Name der Behörde) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 für die Verwaltung der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Fonds registriert wurde. Der Verwalter beabsichtigt, den EuSEF in den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mitgliedstaaten zu vertreiben.

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