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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 601/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorien von Fleisch und der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in Fleischzubereitungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 166 vom 05.06.2014 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag geändert werden.

(3) Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG 3, 94/36/EG 4 und 95/2/EG 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung der Einhaltung der Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der Liste geführt.

(4) Teil D Kategorie 08 der EU-Liste betrifft Fleisch und umfasst die Unterkategorien 08.1 "Nicht verarbeitetes Fleisch" und 08.2 "Verarbeitetes Fleisch". Kategorie 08.1 ist weiter unterteilt in die Unterkategorien 08.1.1 "Nicht verarbeitetes Fleisch, ausgenommen Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6" und 08.1.2 "Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ".

(5) In Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden Fleischzubereitungen definiert als "frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen". Inzwischen wurde geklärt, dass Fleischzubereitungen verarbeitet oder nicht verarbeitet sein können 7.Sind jedoch nach einer Verarbeitung die Merkmale frischen Fleisches vollständig beseitigt, sollte das Erzeugnis nicht mehr als Fleischzubereitung betrachtet werden, sondern unter die Definition "Fleischerzeugnisse" gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es angezeigt, für die Zwecke der Kategorie 08 die Begriffe "frisches Fleisch", "Fleischzubereitungen" und "Fleischerzeugnisse" gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verwenden. Daher sollten die Unterkategorien der Kategorie 08 in Teil D der EU-Liste entsprechend geändert werden.

(6) Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen der Gruppe I in Teil C der EU-Liste ist bei verarbeitetem Fleisch generell zugelassen, während ihre Verwendung bei nicht verarbeitetem Fleisch Beschränkungen unterliegt und nur von Fall zu Fall zugelassen wird.

(7) Zum Zeitpunkt der Festlegung der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 galten Fleischzubereitungen gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als nicht verarbeitetes Fleisch, bei dem nur eine begrenzte Anzahl von Zusatzstoffen verwendet werden durfte. Allerdings hat die unterschiedliche Auslegung der Definition von Fleischzubereitungen dazu geführt, dass es hinsichtlich der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei bestimmten Kategorien von Fleisch Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt.

(8) Die Kommission hat Anträge auf Aufnahme einiger dieser Verwendungen in die EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe erhalten. Diese Anträge wurden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Diese Verwendungen sollten in die EU-Liste aufgenommen werden, sofern sie den allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechen, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass bestimmte traditionelle Erzeugnisse in einigen Mitgliedstaaten auf dem Markt bleiben müssen.

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