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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 185 vom 25.06.2014 S. 1 A;
VO (EU) 2019/912 - ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/796 - ABl. L 2024/796 vom 08.03.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Funktionsweise des Bankenbinnenmarkts immer weiter zu verbessern und für die Unionsbürgerinnen und -bürger ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, verpflichtet die Richtlinie 2013/36/EU die zuständigen Behörden zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

(2) Um diesen Vergleich weiter zu erleichtern, sollten die Informationen aller zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und über eine einzige Adresse elektronisch abrufbar sein. Auch wenn sich die aufsichtlichen Bekanntmachungspflichten in Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU auf den gesamten Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht erstrecken, betreffen die vorliegenden technischen Standards in einem ersten Schritt die Aufsichtspflichten, die aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erwachsen.

(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(4) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, und verwenden hierfür die in Anhang I Teile 1 bis 8 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.

Artikel 2 Optionen und Ermessensspielräume

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, in welcher Art und Weise die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in ihrem Mitgliedstaat genutzt werden, und verwenden hierfür die in Anhang II Teile 1 bis 12 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.

Artikel 3 Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie verfahren, und verwenden hierfür das in Anhang III vorgesehene Formular.

Artikel 4 Aggregierte statistische Daten

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143

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