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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmaßnahmen, der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards und der Sicherheitsmaßnahmen fair Luftfracht und Luftpost

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 21.06.2014 S. 31;
VO (EU) 2015/1998 - ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. VO (EU) 2015/1998

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission 2 haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geändert werden müssen.

(2) Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten im Hinblick auf größere Rechtsklarheit präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um abweichende Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden und weiterhin eine optimale Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten.

(3) Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf verbotene Gegenstände, die Sicherheit der Luftfahrzeuge, die Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie Sicherheitsausrüstungen.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission 3 sollte die Kommission die Gleichwertigkeit der Luftsicherheitsstandards von Drittländern und anderen Ländern und Gebieten, auf die Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, anerkennen, sofern die in der Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

(5) Die Kommission hat sich vergewissert, dass die Flughäfen auf den Inseln Guernsey, Isle of Man und Jersey die Kriterien in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erfüllen.

(6) Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist eine Liste der Drittstaaten und anderen Länder und Gebiete aufgeführt, auf die in Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den in der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind.

(7) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 4 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind ähnliche Sicherheitsanforderungen für Unternehmen festgelegt, die Teil der Lieferkette für Luftfracht und Luftpost sind.

(8) Die Luftsicherheitsanforderungen des Programms für reglementierte Beauftragte/bekannte Versender im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 und des Programms der Zollbehörden für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten weiter angeglichen werden, um die gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen und unter Wahrung des derzeitigen Sicherheitsniveaus Erleichterungen für die beteiligte Wirtschaft und Behörden zu schaffen.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 5 Buchstabe o des Anhangs gilt ab 1. Juli 2014.

Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs gelten ab 1. März 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

_____________

1) ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, ABl. L 91 vom 03.04.2009 S. 7.

4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.

.

  Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1. Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 1.0.5 wird angefügt:

"1.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet."

b) Nummer 1.3.1.7 wird gestrichen.

c) Folgende Nummer 1.6 wird angefügt:

" 1.6. Verbotene Gegenstände

1.6.1. Die in Anlage 1-a aufgeführten Gegenstände dürfen von Personen, die keine Fluggäste sind, nicht in Sicherheitsbereiche mitgenommen werden.

1.6.2. Eine Ausnahme von Nummer 1.6.1 kann gewährt werden, wenn die betreffende Person berechtigt ist, verbotene Gegenstände in Sicherheitsbereichen mit sich zu führen, um Aufgaben, die für den Betrieb von Flughäfen oder zum Führen eines Luftfahrzeugs unabdingbar sind, bzw. um Aufgaben während des Fluges wahrzunehmen.

1.6.3. Damit überprüft werden kann, ob eine Person zum Mitführen eines oder mehrerer der in Anlage 1-a aufgeführten Gegenstände berechtigt ist,

  1. muss die betreffende Person über eine Berechtigung verfügen und diese mit sich führen. Die Berechtigung ist entweder auf dem Ausweis, der Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt, oder in einer getrennten schriftlichen Erklärung anzugeben. In der Berechtigung sind die Gegenstände, die mitgeführt werden dürfen, entweder als Kategorie oder als bestimmte Gegenstände anzugeben. Ist die Berechtigung auf dem Ausweis angegeben, muss sie nach dem Grundsatz der Inkenntnissetzung nur bei Notwendigkeit erkennbar sein oder
  2. muss ein System am Sicherheitskontrollpunkt eingerichtet sein, das angibt, welche Personen zur Mitführung welcher Gegenstände, entweder als Kategorie oder als bestimmte Gegenstände, berechtigt sind.

Die Überprüfung hat zu erfolgen, bevor der Person die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt wird, oder bei Anruf durch Personen, die

Überwachungsaufgaben oder Streifengänge nach Nummer 1.5.1 Buchstabe c durchführen.

1.6.4. Die in Anlage 1-a aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen gelagert werden, sofern sie unter sicheren Bedingungen verwahrt werden. Die in Anlage 4-C Buchstaben c, d und e aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen aufbewahrt werden, sofern sie nicht für Fluggäste zugänglich sind."

d) Folgende Anlage 1-A wird angefügt:

" Anlage 1-A
Andere Personen als Fluggäste

Liste der verbotenen Gegenstände

  1. Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich
  2. Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich
  3. Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich
  4. andere Artikel, die schwere Verletzungen verursachen können und üblicherweise nicht in Sicherheitsbereichen verwendet werden, z.B. Kampfsportgeräte, Säbel, Schwerter usw."

2. Kapitel 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 3.0.6 wird angefügt:

"3.0.6. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet."

b) Nummer 3.2.1.1 erhält folgende Fassung:

"3.2.1.1 Unabhängig davon, wo Luftahrzeuge auf einem Flughafen abgestellt sind, sind ihre Außentüren durch folgende Maßnahmen gegen unbefugten Zugang zu sichern:

  1. Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die sich unbefugten Zugang zu verschaffen suchen, umgehend angehalten werden, oder
  2. die Außentüren sind geschlossen zu halten. Befindet sich das Luftfahrzeug in einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs, so gelten die vom Boden aus für eine Person nicht zugänglichen Außentüren als geschlossen, sofern die Zugangshilfen entfernt und in ausreichendem Abstand vom Luftfahrzeug abgestellt wurden, um hinreichend den Zugang für eine Person zu verhindern, oder
  3. es sind elektronische Mittel einzusetzen, die unbefugten Zugang sofort entdecken, oder
  4. es müssen elektronische Kontrollsysteme für den Zugang mit Flughafenausweis an allen direkt zur Fluggastbrücke führenden Türen in unmittelbarer Nähe einer offenen Luftfahrzeugtür vorhanden sein, die nur Personen mit einer Schulung nach Nummer 11.2.3.7 Zugang gewähren. Diese Personen müssen bei geöffneter Tür sicherstellen, dass unbefugter Zugang verhindert wird."

c) Anlage 3-B erhält folgende Fassung:

" Anlage 3-B
Sicherheit von Luftfahrzeugen

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind

In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:

Vereinigte Staaten von Amerika

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Jersey

Isle of Man

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist."

3. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 4.0.5 wird angefügt:

"4.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet."

b) Anlage 4-B erhält folgende Fassung:

" Anlage 4-B
Fluggäste und Handgepäck

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind

In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:

Vereinigte Staaten von Amerika

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Jersey

Isle of Man

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist."

4. Kapitel 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 5.0.5 wird angefügt:

"5.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet."

b) Anlage 5-A erhält folgende Fassung:

" Anlage 5-A
Aufgegebenes Gepäck

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind

In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:

Vereinigte Staaten von Amerika

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Jersey

Isle of Man

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist."

5. Kapitel 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 6.0.3 wird angefügt:

"6.0.3. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet."

b) Nummer 6.3.1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Die zuständige Behörde, oder ein in ihrem Namen handelnder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, prüft das Sicherheitsprogramm und dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.

Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des Antragstellers durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission * als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie frühestens 3 Jahre vor dem Datum erfolgt ist, an dem der Antragsteller die Genehmigung als reglementierter Beauftragter beantragt hat. Das AEO-Zertifikat und die entsprechende Beurteilung der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

_________
*) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1)."

c) Unter Nummer 6.3.1.4 wird folgender Absatz angefügt:

"Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des reglementierten Beauftragten durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen."

d) Nummer 6.3.1.5 erhält folgende Fassung:

"6.3.1.5. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Beauftragter für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.

Verfügt das Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wurde dieses AEO-Zertifikat wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung ausgesetzt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.

Das Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über sämtliche Änderungen in Bezug auf sein AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Statusänderung des früheren reglementierten Beauftragten unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall aber binnen 24 Stunden, in der, Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette' vermerkt wird."

e) Folgende Nummer 6.3.1.8 wird angefügt:

"6.3.1.8. Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen über den Status eines reglementierten Beauftragten, die für den Besitz eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 relevant sein könnten. Dazu gehören auch Informationen über die Neuzulassung von reglementierten Beauftragten, den Entzug des Status eines reglementierten Beauftragten, Zertifikatserneuerung und Inspektionen, Prüfungspläne und Ergebnisse dieser Prüfungen.

Bis spätestens 1. März 2015 werden die Modalitäten für diesen Austausch von Informationen zwischen der zuständigen Behörde und den nationalen Zollbehörden festgelegt."

f) Nummer 6.3.2.3 erhält folgende Fassung:

"6.3.2.3 Der reglementierte Beauftragte stellt sicher, dass Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden,

  1. gemäß Nummer 6.2 kontrolliert werden oder
  2. unter der alleinigen Verantwortung des reglementierten Beauftragten, nicht als per Luftfracht zu befördernde Sendungen identifizierbar gelagert und autonom ohne jegliches Eingreifen des Versenders oder anderer Personen oder Unternehmen, als derjenigen, die vom reglementierten Beauftragten damit betraut und dafür geschult wurden, ausgewählt werden.

Buchstabe b darf nur angewendet werden, wenn für den Versender nicht vorhersehbar ist, dass die Sendung per Luftfracht befördert werden soll."

g) Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) dem Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:

h) Nummer 6.4.1.2 erhält folgende Fassung:

"6.4.1.2. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 die Zuständigkeiten für die Durchführung des folgenden Verfahrens für die Zulassung bekannter Versender fest:

  1. Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sein Betriebsstandort liegt.

    Dem Antragsteller werden die, Leitlinien für bekannte Versender' in Anlage 6-B und die, Validierungscheckliste für bekannte Versender' in Anlage 6-C zur Verfügung gestellt.

  2. Die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit führt eine Prüfung an den genannten Betriebsstätten durch, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.

    Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, verwendet die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die, Validierungscheckliste für bekannte Versender in Anlage 6-C. Diese Checkliste umfasst auch eine Verpflichtungserklärung, die vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit am betreffenden Betriebsstandort verantwortlichen Person zu unterzeichnen ist.

    Nach der Validierung anhand der Checkliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt.

    Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

  3. Eine Prüfung der Betriebsstätte des Antragstellers durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie frühestens 3 Jahre vor dem Datum erfolgt ist, an dem der Antragsteller die Genehmigung als bekannter Versender beantragt hat. In diesem Fall muss der Antragsteller die erforderlichen Informationen nach Teil I der in Anlage 6-C enthaltenen, Validierungscheckliste für bekannte Versender' eintragen und sie der zuständigen Behörde zusammen mit der vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder von der für die Sicherheit am Betriebsstandort verantwortlichen Person unterzeichneten Verpflichtungserklärung übermitteln.

    Das AEO-Zertifikat und die entsprechende Beurteilung der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

    Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

  4. Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b oder a und c vorgelegten Informationen als hinreichend, stellt sie sicher, dass die erforderlichen Angaben zum Versender spätestens am folgenden Arbeitstag in die, Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette' eingespeist werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine unikale alphanumerische Kennung im Standardformat.

    Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b oder a und c vorgelegten Informationen nicht als hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als bekannter Versender beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt.

  5. Ein bekannter Versender gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der, Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette' erfasst sind."

i) Unter Nummer 6.4.1.4 wird folgender Absatz angefügt:

"Eine Prüfung der Betriebsstätte des bekannten Versenders durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen."

j) Nummer 6.4.1.5 erhält folgende Fassung:

"6.4.1.5. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als bekannter Versender für den/die jeweiligen Betriebsstandorte.

Verfügt das Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wurde dieses AEO-Zertifikat wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung ausgesetzt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.

Das Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über sämtliche Änderungen in Bezug auf sein AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Statusänderung des früheren bekannten Versenders unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall aber binnen 24 Stunden, in der, Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette' vermerkt wird."

k) Folgende Nummer 6.4.1.7 wird angefügt:

"6.4.1.7. Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen über den Status eines bekannten Versenders, die für den Besitz eines AEG-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 relevant sein könnten. Dazu gehören auch Informationen über die Neuzulassung von bekannten Versendern, den Entzug des Status eines bekannten Versenders, Zertifikatserneuerung und Inspektionen, Prüfungspläne und Ergebnisse dieser Bewertungen.

Bis spätestens 1. März 2015 werden die Modalitäten für diesen Austausch von Informationen zwischen der zuständigen Behörde und den nationalen Zollbehörden festgelegt."

l) Nummer 6.6.1.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) ist die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E von dem Transporteur, der den Beförderungsvertrag mit dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender geschlossen hat, abzugeben, wenn der Transporteur nicht selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen ist.

Die unterzeichnete Erklärung ist von dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, für den die Beförderung durchgeführt wird, aufzubewahren. Eine Kopie der unterzeichneten Erklärung erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder die jeweilige zuständige Behörde, oder".

m) Nummer 6.8.2.3 erhält folgende Fassung:

"6.8.2.3 Die zuständige Behörde kann ein Luftfahrtunternehmen längstens bis zum 30. Juni 2016 befristet als ACC3 benennen, falls aus objektiven Gründen, die außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegen, keine EU-Validierung der Luftsicherheit erfolgen konnte. Wird eine solche Benennung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erteilt, muss sich die zuständige Behörde vergewissert haben, dass das Luftfahrtunternehmen ein internes Qualitätssicherungsprogramm für die Luftsicherheit anwendet, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist."

n) Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender unter der Verantwortung des ACC3 oder eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und sie werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder".

o) Nummer 6.8.3.2 erhält folgende Fassung:

"6.8.3.2. In die Union beförderte Luftfracht und Luftpost wird mit einem der Mittel oder Verfahren nach Nummer 6.2.1 kontrolliert, die einem Standard entsprechen, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass die Luftfracht/Luftpost keine verbotenen Gegenstände enthält."

p) Nummer 6.8.3.3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) in Bezug auf Transfer und Transit von Fracht oder Post eine Kontrolle gemäß Nummer 6.8.3.2 oder Sicherheitskontrollen durch das Unternehmen selbst oder durch eine Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit am Ausgangsort oder an anderer Stelle in der Lieferkette vorgenommen wurden und dass diese Sendungen im Anschluss an die Sicherheitskontrollen bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden."

q) Unter Nummer 6.8.4.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"6.8.4.1. Um reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu werden, müssen Stellen in Drittstaaten anhand einer der beiden folgenden Optionen validiert werden und in der Datenbank des oder der ACC3, denen sie direkt Fracht oder Post zur Beförderung in die Union übergeben, eingetragen sein."

r) Folgende Nummern 6.8.4.4 bis 6.8.4.6 werden angefügt:

"6.8.4.4. Ein Luftfracht oder Luftpost beförderndes Unternehmen, das über ein Netz mit mehreren Betriebsstandorten in Drittländern verfügt, kann eine einzige Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit für alle Betriebsstandorte dieses Netzes erhalten, sofern:

  1. die von diesem Netz erbrachten Luftsicherheitsdienste, einschließlich Transportdiensten zwischen den Standorten, Gegenstand desselben Sicherheitsprogramms oder standardisierte Sicherheitsprogramme sind und
  2. für die Umsetzung des/der Sicherheitsprogrammsbprogramme ein einziges internes Sicherheitsqualitätssicherungsprogramm angewendet wird, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist, und
  3. vor der Benennung des Netzes als reglementierter Beauftragter der EU-Luftsicherheit folgende Betriebsstandorte des Unternehmens einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurden:
    1. die Standorte, von denen aus direkt Fracht oder Post zur Übergabe an ein ACC3 befördert wird, und
    2. mindestens zwei oder 20 % der Standorte des Netzes, je nachdem, welche Zahl höher ist, von denen aus Fracht oder Post zu den unter Punkt i. genannten Standorten befördert werden, und
    3. alle Standorte in Drittländern nach Anlage 6-1 des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission.

Um die Benennung als validierter reglementierter Beauftragter der EU-Luftsicherheit für alle Betriebsstandorte des Netzes, die bis 30. Juni 2018 noch nicht validiert wurden, aufrechtzuerhalten, werden jedes Jahr nach dem Jahr der Benennung mindestens zwei weitere oder 20 % - je nachdem, welche Zahl höher ist - der Standorte, von denen aus Fracht oder Post zu den unter Buchstabe c Ziffer i genannten Betriebsstandorten befördert wird, einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen, bis alle Standorte validiert wurden.

Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit stellt einen Prüfplan auf, in dem die Reihenfolge der pro Jahr jeweils zu validierenden und nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Standorte festgelegt ist. Der Plan wird unabhängig von dem das Netz betreibenden Unternehmen aufgestellt und kann von diesem nicht geändert werden. Der Plan wird Bestandteil des Validierungsberichts, auf dessen Grundlage die Benennung des Netzes als validierter reglementierter EU-Beauftragter in einem Drittland erfolgt.

Ein Betriebsstandort des Netzes, der einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, gilt als validierter reglementierter EU-Beauftragter der Luftsicherheit im Sinne von Nummer 6.8.4.2 Buchstabe a.

6.8.4.5. Wird im Rahmen der EU-Validierung der Luftsicherheit eines Standortes nach Nummer 6.8.4.4 Buchstabe c Ziffer ii festgestellt, dass der Standort die in der Prüfliste in Anlage 6-C2 aufgeführten Ziele nicht erfüllt, sind dessen Fracht- und Postsendungen an einem gemäß Nummer 6.8.4.2 Buchstabe a validierten Standort zu kontrollieren, bis eine EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigt, dass die in der Prüfliste aufgeführten Ziele erfüllt werden.

6.8.4.6. Die Nummern 6.8.4.4 bis 6.8.4.6 gelten bis zum 30. Juni 2018."

6. Anlage 6-B wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Abschnitt "Einführung" wird folgender Absatz eingefügt:

"Falls Sie über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (so genannte Zertifikate,AEO und,AEO S') verfügen und die Betriebsstätte, für die Sie den Status des bekannten Versenders beantragen, erfolgreich von den Zollbehörden zu einem Zeitpunkt überprüft wurde, der nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Status eines bekannten Versenders liegen darf, müssen Sie Teil 1 über die Organisation und Zuständigkeiten sowie die Verpflichtungserklärung der, Validierungscheckliste für bekannte Versender' gemäß Anlage 6-C ausfüllen und von einem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens unterzeichnen lassen."

b) Der Abschnitt "Organisation und Zuständigkeiten" erhält folgende Fassung:

"Organisation und Zuständigkeiten

Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Unternehmen (Name, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer falls zutreffend, die Nummer des AEO-Zertifikats und das Datum der letzten Überprüfung dieser Betriebsstätte durch die Zollbehörden, falls zutreffend), die Adresse der zu validierenden Betriebsstätte und die Adresse des Hauptsitzes Ihres Unternehmens (falls von der zu validierenden Betriebsstätte abweichend) angeben. Das Datum der vorhergehenden Validierungsprüfung und die letzte eindeutige alphanumerische Kennung (falls zutreffend) sind anzugeben, ebenso Informationen zur Art des Betriebs, die ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte sowie Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person einschließlich Kontaktangaben."

7. Anlage 6-C Teil 1 erhält folgende Fassung:

" Teil 1: Organisation und Zuständigkeiten

1.1. Datum der Validierung *
TrIMMIJJJJ
1.2. Datum der vorhergehenden Validierung und eindeutige Kennung (UNI), falls zutreffend.
Trimm10
UNI
1.3. Name des zu validierenden Unternehmens *
Name
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend)
1.4. Angaben zum AEOF- oder AEOS-Zertifikat, falls zutreffend.
Nummer des AEO-Zertifikats
Datum der letzten Überprüfung der Betriebsstätte durch die Zollbehörden
1.5. Adresse der zu validierenden Betriebsstätte *
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Land
1.6. Hauptadresse des Unternehmens (falls abweichend von der zu validierenden Betriebsstätte, sofern in demselben Land gelegen)
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Land
1.7. Art des Unternehmens - Arten von Fracht, die abgefertigt werden
1.8. Ist der Antragsteller verantwortlich für
a) Produktion

b) Verpackung

c) Lagerung

d) Versand

e) Sonstiges (bitte angeben)

1.9. Ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte
1.10. Name und Funktion der für Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person *
Name
Funktion
1.11. Telefonnummer
Tel.:
1.12. E-Mail-Adresse *
E-Mail:"

8. Anlage 6-E Absatz 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die Beförderung wird nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, es sei denn, der Dritte

  1. verfügt über eine Transporteursvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten, dem bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, der für die Beförderung zuständig ist [oben genannter Name] oder
  2. wurde von der zuständigen Behörde zugelassen oder zertifiziert oder
  3. verfügt über eine Transporteursvereinbarung mit dem unterzeichneten Transporteur, in der festgelegt ist, dass der Dritte die Beförderung nicht als Unterauftrag weiter vergibt und die in dieser Erklärung aufgeführten Sicherheitsverfahren einhält. Der unterzeichnete Transporteur trägt die volle Verantwortung für die Beförderung im Namen des reglementierten Beauftragten, bekannten Versenders oder geschäftlichen Versenders und"

9. Anlage 6-F erhält folgende Fassung:

" Anlage 6-F
Fracht und Post

6-Fi

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind

6-Fii

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, für die keine ACC3-Benennung erforderlich ist, sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission aufgeführt

6- Fiii

Validierungstätigkeiten von Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, die als der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig anerkannt sind"

10. Kapitel 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8.0.4 erhält folgende Fassung:

"8.0.4. Die Liste der in den Lieferungen von Bordvorräten verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände werden gemäß Nummer 1.6 behandelt."

b) Nummer 8.1.4 erhält

" 8.1.4. Benennung bekannter Lieferanten

8.1.4.1. Ein Unternehmen (,der Lieferant), das für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen zuständig ist und Bordvorräte liefert, allerdings nicht unmittelbar in Luftfahrzeuge, wird von dem Betreiber oder Unternehmen, den bzw. das es beliefert (,die benennende Stelle'), als bekannter Lieferant benannt. Dies gilt nicht für reglementierte Lieferanten.

8.1.4.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant der benennenden Stelle Folgendes vorlegen:

  1. die ,Verpflichtungserklärung - Bekannter Lieferant von Bordvorräten' gemäß Anlage 8-B. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten unterzeichnet; und
  2. das Sicherheitsprogramm in Bezug auf die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen.

8.1.4.3. Für die Benennung eines bekannten Lieferanten muss in allen Fällen Folgendes validiert werden:

  1. die Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms in Bezug auf Nummer 8.1.5 und
  2. die mangelfreie Umsetzung des Sicherheitsprogramms.

Haben die zuständige Behörde oder die benennende Stelle Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 erfüllt, entzieht die benennende Stelle ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.

8.1.4.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierungen des Sicherheitsprogramms und seiner Umsetzung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer im Bereich Luftsicherheit oder im Namen der benennende Stelle von einer Person, die hierzu ernannt und entsprechend geschult wurde, ausgeführt werden.

Die Validierungen müssen aufgezeichnet werden und - sofern in dieser Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist - vor der Benennung stattfinden und im Anschluss daran alle zwei Jahre wiederholt werden.

Wird die Validierung nicht im Namen der benennenden Stelle durchgeführt, müssen ihr die entsprechenden Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

8.1.4.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, durch die bestätigt werden soll, dass keine Mängel vorliegen, umfasst entweder

  1. eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder
  2. ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Empfangnahme von Lieferungen des betreffenden bekannten Lieferanten, die Folgendes umfassen:

Diese Überprüfungen dürfen nicht vorhersehbar sein und müssen entweder einmal alle drei Monate erfolgen oder 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an die benennende Stelle betreffen.

Auf Option b darf nur zurückgegriffen werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung von einer Person ausgeführt wird, die im Namen der benennenden Stelle tätig ist.

8.1.4.6. Die Methoden und Verfahren, die während und nach der Benennung einzuhalten sind, werden im Sicherheitsprogramm der benennenden Stelle festgelegt.

8.1.4.7. Die benennende Stelle bewahrt Folgendes auf:

  1. die Liste aller von ihr benannten bekannten Lieferanten, mit Angabe des Datums des Erlöschens ihrer Benennung,
  2. die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und sämtliche Berichte über dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Erlöschen der Benennung.

Auf Verlangen werden diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt."

11. Kapitel 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9.0.4 erhält folgende Fassung:

"9.0.4. Die Liste der in Flughafenlieferungen verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände werden gemäß Nummer 1.6 behandelt."

b) Nummer 9.1.3 erhält

" 9.1.3. Benennung bekannter Lieferanten

9.1.3.1. Der Flughafenbetreiber benennt als bekannte Lieferanten Stellen, die Flughafenlieferungen durchführen und für die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen zuständig sind (,der Lieferant').

9.1.3.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant dem Flughafenbetreiber Folgendes vorlegen:

  1. die ,Verpflichtungserklärung - Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen' gemäß Anlage 9-A. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten unterzeichnet; und
  2. das Sicherheitsprogramm in Bezug auf die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen.

9.1.3.3. Für die Benennung eines bekannten Lieferanten muss in allen Fällen Folgendes validiert werden:

  1. die Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms in Bezug auf Nummer 9.1.4 und
  2. die mangelfreie Umsetzung des Sicherheitsprogramms.

Haben die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 9.1.4 erfüllt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.

9.1.3.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierungen des Sicherheitsprogramms und seiner Umsetzung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer im Bereich Luftsicherheit oder im Namen des Flughafenbetreibers von einer Person, die hierzu ernannt und entsprechend geschult wurde, ausgeführt werden.

Die Validierungen müssen aufgezeichnet werden und - sofern in dieser Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist - vor der Benennung stattfinden und im Anschluss daran alle zwei Jahre wiederholt werden.

Wird die Validierung nicht im Namen des Flughafenbetreibers durchgeführt, müssen ihm die entsprechenden Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

9.1.3.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, durch die bestätigt werden soll, dass keine Mängel vorliegen, umfasst entweder

  1. eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder
  2. ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Verbringung von Lieferungen des betreffenden bekannten Lieferanten in den Sicherheitsbereich, die Folgendes umfassen:

Diese Überprüfungen dürfen nicht vorhersehbar sein und müssen entweder einmal alle drei Monate erfolgen oder 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an den Flughafenbetreiber betreffen.

Auf Option b) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung von einer Person ausgeführt wird, die im Namen des Flughafenbetreibers tätig ist.

9.1.3.6. Die Methoden und Verfahren, die während und nach der Benennung einzuhalten sind, werden im Sicherheitsprogramm des Flughafenbetreibers festgelegt.

9.1.3.7. Der Flughafenbetreiber bewahrt Folgendes auf:

  1. die Liste aller von ihm benannten bekannten Lieferanten, mit Angabe des Datums des Erlöschens ihrer Benennung,
  2. die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und sämtliche Berichte über dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Erlöschen der Benennung.

Auf Verlangen werden diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt."

12. Kapitel 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12.4.2 "Standards für EDS" erhält folgende Fassung:

"12.4.2. Standards für EDS

12.4.2.1. Alle vor dem 1. September 2014 installierten EDS müssen mindestens dem Standard 2 entsprechen.

12.4.2.2. Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2020.

12.4.2.3. Die zuständige Behörde kann für EDS nach Standard 2, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2014 installiert wurden, den weiteren Betrieb längstens bis 1. September 2022 genehmigen.

12.4.2.4. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Genehmigung für den weiteren Betrieb von EDS nach Standard 2 über den 1. September 2020 hinaus erteilt.

12.4.2.5. Alle ab dem 1. September 2014 installierten EDS müssen dem Standard 3 entsprechen.

12.4.2.6. Alle EDS müssen dem Standard 3 spätestens ab dem 1. September 2020 entsprechen, sofern nicht Nummer 12.4.2.3 Anwendung findet."

b) Die Liste der Anlagen nach Nummer 12.11 erhält folgende Fassung:

.

Anlage 12-A

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an WTMD sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-B

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an EDS sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-C

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Ausrüstungen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-D

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-E


Detaillierte Bestimmungen zu den Verfahren zur Zulassung von Sprengstoffspürhunden sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-F

Detaillierte Bestimmungen zu den Testbereichen und Testbedingungen für Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-G

Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen an Qualitätskontrollen für Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-H

Detaillierte Bestimmungen zu, Frei laufende Sprengstoffspürhunde - Standards für die Einsatzmethodik' sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-I

Detaillierte Bestimmungen zu, Sprengstoffgeruchsdetektion durch Sprengstoffspürhunde an abgesetztem Ort Standards für die Einsatzmethodik' sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-J

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Metalldetektoren sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-K

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sicherheitsscanner sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-L

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt."


ENDE

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