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Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 5 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sealed-Beam-Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

(ABl. L 162 vom 29.05.2014 S. 1)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 10. Juni 2014

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Regelung Nr. 5 [2001]


1. Anwendungsbereich 1

Diese Regelung gilt für Sealed-Beam-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für Fahrzeuge der Klasse T 2.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1. "SB'Scheinwerfereinheit ("SB-Einheit") eine Scheinwerfereinheit, deren Bauteile (Reflektor, ein Linsensystem und eine oder mehrere elektrische Lichtquellen) bei der Herstellung zu einer abgeschlossenen Einheit zusammengebaut wurden, die ohne Zerstörung nicht zerlegt werden kann;

2.2. "Abschlussscheibe" der äußerste Teil des Scheinwerfers (der Scheinwerfereinheit), der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchlässt;

2.3. "Beschichtung" ein Material oder Materialien, das (die) in einer oder mehreren Schichten auf der Außenfläche einer Abschlussscheibe aufgebracht ist (sind);

2.4. SB-Scheinwerfer gelten als verschiedenen typen zugehörig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden wesentlichen Punkte Unterschiede aufweisen:

2.4.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

2.4.2. Merkmale des optischen Systems;

2.4.3. zusätzliche Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung, Absorption und/oder Verformung während des Betriebes verändern können;

2.4.4. Nennspannung (die Nummer der Genehmigung kann dieselbe bleiben, wenn nur die Nennspannung geändert ist);

2.4.5. Nennleistung;

2.4.6. Form des oder der Leuchtkörper(s);

2.4.7. Art des ausgestrahlten Lichts (Abblendlicht, Fernlicht oder beides);

2.4.8. Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder beide Verkehrsrichtungen;

2.4.9. Farbe des ausgestrahlten Lichts;

2.4.10. Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheibe und gegebenenfalls die Beschichtung bestehen.

2.5. "Farbe des von der Einrichtung ausgestrahlten Lichts", die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichts, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

3.1.1. ob die SB-Einheit für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Lichtarten bestimmt ist;

3.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- und Rechtsverkehr oder nur für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;

3.1.3. ob der Scheinwerfer gegebenenfalls für Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft oder für andere langsame Fahrzeuge (s. Anhang 1) bestimmt ist.

3.2. Dem Antrag sind beizufügen:

3.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung des Typs gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlussscheibe enthalten; ferner müssen diese Zeichnungen den oder die Leuchtkörper und die Abdeckkappe(n) von vorn und von der Seite im Maßstab von 2:1 zeigen; diese Zeichnungen müssen die vorgesehene Lage der Genehmigungsnummer und der zusätzlichen Zeichen zum Kreis des Genehmigungszeichens zeigen;

3.2.2. eine kurze technische Beschreibung;

3.2.3. folgende Anzahl von Mustern:

3.2.3.1. bei einer SB-Einheit für weißes Licht: fünf Muster;

3.2.3.2. bei einer Einheit für farbiges Licht: ein Muster für farbiges Licht und fünf Muster für weißes Licht, die sich von dem eingereichten Typ nur dadurch unterscheiden, dass die Abschlussscheibe oder der Filter nicht gefärbt ist;

3.2.3.3.

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