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Regelung Nr. 6 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrtrichtungsanzeigern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
(ABl. Nr. L 213 vom 18.07.2014 S. 1)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 25 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 9. Oktober 2014
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
Regelung Nr. 6 [2010] Regelung Nr. 6 [2001] |
0. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge der Klassen L, M, N, O und T 1.
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung ist/sind:
1.1. "Fahrtrichtungsanzeiger" eine an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger angebrachte Einrichtung, die bei Betätigung durch den Fahrzeugführer dessen Absicht anzeigt, die Fahrtrichtung des Fahrzeugs zu ändern. Diese Regelung bezieht sich nur auf fest angebrachte Einrichtungen, deren Blinken durch die unterbrochene Speisung mit elektrischem Strom erzeugt wird.1.2. Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.
1.3. "Fahrtrichtungsanzeiger verschiedener typen" Leuchten, die sich in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden unterscheiden:
- der Fabrik- oder Handelsmarke;
- den Merkmalen des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Typ der Lichtquelle, Lichtquellenmodul usw.);
- der Kategorie der Fahrtrichtungsanzeiger;
- der variablen Lichtstärkenregelung, falls vorhanden.
- der aufeinanderfolgenden Aktivierung der Lichtquellen, falls zutreffend.
Eine Änderung der Farbe der Lichtquelle oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs,
1.4. Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und die Regelung Nr. 37 Bezug genommen, gilt dies als Verweis auf die Regelung Nr. 37 und ihre bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserien.
Wird in dieser Regelung auf LED-Prüflichtquellen und die Regelung Nr. 128 Bezug genommen, gilt dies als Verweis auf die Regelung Nr. 128 und ihre bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserien.
2. Antrag auf Genehmigung
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben, zu welcher Kategorie oder zu welcher der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 5 oder 6 nach Anhang 1 der Fahrtrichtungsanzeiger gehört und, falls er zur Kategorie 2 gehört, ob er für eine gleichbleibende Lichtstärke ( Kategorie 2a) oder für eine variable Lichtstärke ( Kategorie 2b) vorgesehen ist und ob er auch in einer Einheit aus zwei Leuchten derselben Kategorie verwendet werden kann. Wenn der Antragsteller erklärt, dass die Einrichtung in unterschiedlichen Neigungswinkeln der Bezugsachse zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zum Boden oder um ihre Bezugsachse gedreht an das Fahrzeug angebaut werden kann,müssen diese unterschiedlichen Anbaubedingungen in dem Mitteilungsblatt angegeben werden.
2.2. Jedem Antrag für einen Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers ist Folgendes beizufügen:
2.2.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs und der Kategorie gestatten und in denen Folgendes geometrisch dargestellt ist:
(Stand: 07.10.2026)
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