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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005

(ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1;
VO (EU) 2017/401 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 3;
VO (EU) 2017/1942 - ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/512 - ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2018 S. 13 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2021/804 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2023/720 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 131/2004 und (EG) 1184/2005

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Januar 2004 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP 2 angenommen, um das mit dem Ratsbeschluss 94/165/GASP 3 gegen Sudan verhängte Waffenembargo aufrechtzuerhalten. Am 26. Januar 2004 erließ der Rat zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 4.

(2) Am 30. Juli 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1556 (2004) verabschiedet, um gegen Sudan ein Waffenembargo zu verhängen. Am 29. März 2005 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1591 (2005) verabschiedet, um bestimmte restriktive Maßnahme gegen Personen zu verhängen, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und der Region darstellen, das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechtsnormen verletzen oder sonstige Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen oder für bestimmte militärische Angriffsflüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind.

(3) Am 30. Mai 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP 5 angenommen, um die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP verhängten Maßnahmen und die Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1591 (2005) in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen.

(4) Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates 6 zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP und zur Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen, erlassen.

(5) Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2001/423/GASP 7 angenommen, mit dem der Geltungsbereich des Waffenembargos auf Südsudan ausgeweitet wurde.

(6) Am 10. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/450/GASP angenommen, um die Maßnahmen in Bezug auf Sudan abzutrennen und in einen eigenen Rechtsakt aufzunehmen.

(7) Aus Gründen der Klarheit sollten die Maßnahmen in Bezug auf Sudan von den Maßnahmen in Bezug auf Südsudan getrennt werden. Die Verordnung (EG) 131/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 sollten daher aufgehoben und - insoweit sie Sudan betreffen - durch diese Verordnung ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 sollte - insoweit sie Südsudan betrifft - durch die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates 8 ersetzt werden.

(8) Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in Sudan ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/450/GASP herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.

(9) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001

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