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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/531 des Rates vom 5. März 2026 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

(ABl. L 2026/531 vom 05.03.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 angenommen.

(2) Am 24. Februar 2026 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vier Personen in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2026.

1) ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/747/oj.


.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 werden die folgenden Einträge angefügt:

" 7. GEDO, Hamdan Ahmed

Aliasname: Abu Nashuk

Funktion: Befehlshaber der Sektion Nord-Darfur der Rapid Support Forces.

Staatsangehörigkeit: Sudan.

Geschlecht: männlich.

Tag der Benennung durch die VN: 24. Februar 2026

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gedo Hamdan Ahmed wurde am 24. Februar 2026 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) in die Liste aufgenommen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gedo Hamdan Ahmed, oder Abu Nashuk, Generalleutnant und stellvertretender Befehlshaber der RSF, wird wegen der Beteiligung an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Darfurs bedrohen, einschließlich Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen, benannt. Abu Nashuk war als einer von sechs Generälen der RSF am 26. Oktober 2025 in El Fasher, Nord-Darfur, zugegen und wurde zusammen mit Abdul Rahim Hamdan Dagalo, stellvertretender Befehlshaber der RSF, in Videoaufnahmen gesehen. An diesem Tag verübten die RSF Gräueltaten, darunter Massenmorde an Zivilisten an der Universität El Fasher und im Krankenhaus Saudi, sowie Erschießungen nordwestlich von Darfur. Die Gewalttaten in El Fasher umfassten auch ethnisch motivierte Hinrichtungen von Zaghawa und anderen nicht-arabischen Gruppen. Es gibt Berichte über weit verbreitete sexuelle Gewalt, einschließlich Gruppenvergewaltigungen vor Verwandten, und andere geschlechtsspezifische sexuelle Gewalt. Berichten zufolge halten RSF-Truppen medizinisches Personal für Lösegeld in Geiselhaft; demnach haben sie vier Ärzte, einen Apotheker und eine Krankenschwester für Lösegeldforderungen in Höhe von mehr als 150.000 USD entführt. Durch die Ereignisse in El Fasher wurden Berichten zufolge seit dem 26. Oktober 2025 70.000 Menschen vertrieben, wobei nach wie vor Zivilisten eingeschlossen sind oder vermisst werden oder von den RSF innerhalb der Stadt festgehalten werden.

8. DAGALO, Abdul Rahim Hamdan

Funktion: Stellvertretender Anführer der Rapid Support Forces (RSF).

Geburtsdatum: 1. Januar 1972

Geburtsort: Khartum, Sudan.

Staatsangehörigkeit: Sudan.

Geschlecht: männlich.

Tag der Benennung durch die VN: 24. Februar 2026

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Rahim Hamdan Dagalo wurde am 24. Februar 2026 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) in die Liste aufgenommen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

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