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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 265 vom 05.09.2014 S. 3 A;
VO (EU) 2020/125 - ABl. L 24 vom 30.01.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2056 - ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 89 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 344 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 344 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann das spezifische Risiko für einen Aktienindex-Terminkontrakt, der im Einklang mit diesem Artikel wie eine einzelne Aktie behandelt wird, außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und einen relevanten angemessen breit gestreuten Index darstellt.

(2) Ist ein an der Börse gehandelter Aktienindex-Terminkontrakt angemessen breit gestreut, so kann davon ausgegangen werden, dass der betreffende Aktienindex kein spezifisches Risiko darstellt. Dies gilt als gegeben, wenn der Index mindestens 20 Aktien umfasst, kein einzelnes darin enthaltenes Unternehmen mehr als 25 % des Gesamtindexes ausmacht und 10 % der größten Aktien (Aufrundung der Anzahl der Aktien auf die nächsthöhere natürliche Zahl) weniger als 60 % des Gesamtindexes ausmachen. Darüber hinaus muss der Index Aktien aus einem mindestens nationalen Markt und aus mindestens vier der folgenden Wirtschaftssektoren enthalten: Öl und Gas, Grundstoffe, Industriegüter, Verbrauchsgüter, Gesundheitswesen, Verbraucherdienstleistungen, Telekommunikation, Versorgung, Finanzen und Technologie.

(3) Da in Artikel 344 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf "relevante" anerkennungsfähige Indizes Bezug genommen wird, wurden lediglich diejenigen Aktienindizes anhand der Kriterien zur Ermittlung anerkennungsfähiger Aktienindizes bewertet, die für Finanzinstitute in der Union relevant sind.

(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Aktienindizes für die Zwecke des Artikels 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Das Verzeichnis der Aktienindizes, die gemäß Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden können, ist im Anhang enthalten.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2014

_____
1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12.

.

Aktienindizes zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anhang 20 23


Index Land/Region
1. STOXX Asia/Pacific 600 Asien/Pazifischer Raum
2. ASX100 Australien
3. ATX Österreich
4. ATX Prime Österreich
5. BEL20 Belgien
6. SaoPaulo - Bovespa Brasilien
7. TSX60 Kanada
8. CEtop20 Index Mitteleuropa

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