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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/125 der Kommission vom 29. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 24 vom 30.01.2020 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 344 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission 2 verzeichneten Aktienindizes weiterhin die Bedingungen erfüllen, unter denen ihr spezifisches Risiko außer Betracht bleiben kann, wurden die relevanten Indizes vor dem Hintergrund der aktuellsten verfügbaren Daten - die sich auf das Jahr 2018 beziehen - neu bewertet. In Anbetracht dieser Neubewertung ist es erforderlich, das Verzeichnis der relevanten angemessen breit gestreuten Indizes zu aktualisieren.

(2) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(3) Die erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 resultieren nicht aus erheblichen Änderungen der angewandten Bewertungsmethodik. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat keine öffentliche Konsultation oder Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, da eine solche Konsultation oder Analyse im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen des betreffenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards unverhältnismäßig wäre.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2020

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom 05.09.2014 S. 3).

.

Anhang

" Anhang
Aktienindizes zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Index Land/Region
1. STOXX Asia/Pacific 600 Asien/Pazifischer Raum
2. ASX100 Australien
3. ASX200 Australien
4. S&P All Ords Australien
5. ATX Österreich
6. ATX Prime Österreich
7. BEL20 Belgien
8. SaoPaulo - Bovespa Brasilien
9. TSX60 Kanada
10. CEtop20 Index Mitteleuropa
11. CSI 100 Index China
12. CSI 300 Index China
13. FTSE China A50 Index China
14. Hang Seng Mainland 100 China China
15. PX Global Prague Tschechische Republik
16. OMX Copenhagen 20 CAP Dänemark
17. OMX Copenhagen 25 Dänemark
18. OMX Copenhagen Benchmark Dänemark
19. FTSE RAFI Developed 1000 Entwickelte Märkte
20. CECE Composite Index EUR Osteuropa
21. FTSE RAFI Emerging Markets

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