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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 950/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

(ABl. Nr. L 265 vom 05.09.2014 S. 22;
VO (EU) 992/2014 - ABl. Nr. L 279 vom 23.09.2014 S. 17aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 1 der VO (EU) 992/2014 - Ausnahme Gültigkeit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Milcherzeugnisse gilt. Das von dem Verbot am stärksten betroffene Milcherzeugnis ist Käse, da die Ausfuhr nach Russland 33 % der gesamten Käseausfuhr der Union ausmacht. Zudem ist Russland für Finnland und die baltischen Länder ein ausschließlicher Handelspartner für Käse und für andere Mitgliedstaaten wie die Niederlande, Deutschland und Polen ein wichtiger Bestimmungsort.

(2) Die Käseausfuhr nach Russland lag 2013 bei über 250 000 t, und diese Menge muss nun voraussichtlich zu einem wesentlichen Teil vom Binnenmarkt aufgenommen werden, was zu Marktstörungen und einem Abwärtsdruck auf die Preise führen wird.

(3) Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren Interventionsmaßnahmen erscheinen in der jüngst entstandenen Lage unzureichend, da sie auf Käse mit einer geografischen Angabe begrenzt sind.

(4) Die Gefahr schwerwiegender Marktstörungen auf dem Käsemarkt kann durch Lagerhaltung gemindert oder gebannt werden. Daher sollte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse gewährt und ihre Höhe im Voraus festgesetzt werden.

(5) Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vor. Käsesorten mit einer geografischen Angabe sind zwar von dem Einfuhrverbot betroffen, stellen aber nur einen Bruchteil des insgesamt nach Russland ausgeführten Käses dar. Aus Gründen der operativen und Verwaltungseffizienz sollte für alle Käsesorten eine einheitliche Beihilferegelung für die private Lagerhaltung eingeführt werden.

(6) Frischkäse, der nicht zur Lagerhaltung geeignet ist, sollte ausgeschlossen werden.

(7) Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollte die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmern gewährt werden, die in der Union ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

(8) Zur angemessenen Überwachung dieser Regelungen sind in der vorliegenden Verordnung die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer festzulegen.

(9) Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Regelung sollten sich die Verträge auf eine bestimmte Mindestmenge und auf die vom Vertragsnehmer einzuhaltenden Pflichten beziehen, insbesondere auf diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerbedingungen ermöglichen.

(10) Die Lagerung der vertraglichen Menge während der vertraglichen Lagerzeit ist eine der Hauptpflichten im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollte aus praktischen Gründen in Bezug auf die Menge, für die die Beihilfe gewährt wird, eine gewisse Toleranz zulässig sein.

(11) Um die ordnungsgemäße Abwicklung der Lagerung zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass der zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt wird, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge unter der vertraglichen Menge liegt oder wenn die vertragliche Lagerzeit nicht vollständig eingehalten wird.

(12) Die Höhe der Beihilfe sollte auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe für die Fixkosten der Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Kühllagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(13) Es sind Bedingungen festzulegen für die Gewährung eines Vorschusses, die Anpassung der Beihilfe in Fällen, in denen die vertragliche Menge nicht vollständig eingehalten wird, die Kontrollen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, etwaige Sanktionen und die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(14) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, gegebenenfalls einen Kürzungskoeffizienten für anhängige Anträge festzusetzen, damit die Maßnahmen die Mengen, für die die Beihilfe für die private Lagerhaltung geschaffen wird, nicht überschreiten.

(15) Zudem sollten Bestimmungen über die Dokumentation, die Buchführung sowie die Häufigkeit und die Modalitäten von Kontrollen festgelegt werden.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung sieht eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse der KN-Codes 0406 20, 0406 30, 0406 40 und 0406 90 und gefrorenem Quark/topfen des KN-Codes 0406 10 vor.

Die Höchstmenge, für die diese befristete Regelung in Anspruch genommen werden kann, wird auf 155 000 t festgesetzt.

Artikel 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind die "zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten" die von den Mitgliedstaaten als Zahlstellen zugelassenen Dienststellen oder Einrichtungen, die die Bedingungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfüllen.

Artikel 3 Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen

  1. Um für die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 1 (im Folgenden: die "Beihilfe") in Betracht zu kommen, muss der Käse von gesunder und handelsüblicher Qualität sein, seinen Ursprung in der Union haben und an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt.
  2. Der Käse muss folgende Anforderungen erfüllen:

    (a) Jede Partie wiegt mindestens 0,5 t;

    (b) auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben;

    (c) auf dem Käse ist das Einlagerungsdatum angegeben;

    (d) der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags.

  3. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Angabe des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Einlagerungsdatums auf dem Käse unterbleibt, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

Artikel 4 Beihilfeanträge

  1. Marktteilnehmer, die die Beihilfe erhalten wollen, reichen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse gelagert sind, einen Antrag ein.
  2. Marktteilnehmer, die die Beihilfe beantragen, müssen in der Union ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein.
  3. Beihilfeanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2014.
  4. Beihilfeanträge müssen sich auf Erzeugnisse beziehen, die vollständig eingelagert wurden.
  5. Die Anträge werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesenen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG , Euratom der Kommission 5 und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

  6. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    (a) Er enthält einen Verweis auf diese Verordnung;

    (b) er enthält Angaben zur Identifizierung des Antragstellers: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

    (c) er nennt das Erzeugnis mit dem jeweiligen sechsstelligen KN-Code;

    (d) er enthält Angaben zur Menge des betreffenden Erzeugnisses;

    (e) er enthält Angaben zur Lagerzeit;

    (f) er nennt den Namen und die Anschrift des Lagerhauses, die Nummer der gelagerten Partie und gegebenenfalls die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Betriebs;

    (g) er enthält keine - vom Antragsteller aufgestellten - anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung festgelegten;

    (h) er ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem er eingereicht wird;

  7. Der Inhalt der Anträge darf nach Einreichung nicht mehr geändert werden.

Artikel 5 Abschluss der Verträge

  1. Die Verträge werden zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert werden, und dem Antragsteller (im Folgenden: der "Vertragsnehmer") geschlossen.
  2. Die Verträge werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe f geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, gilt der Vertrag als nichtig.

Artikel 6 Verpflichtungen des Vertragsnehmers

  1. Die Verträge enthalten mindestens folgende Verpflichtungen für den Vertragsnehmer:

    (a) die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr unter Bedingungen, die den Erhalt der Eigenschaften der Erzeugnisse gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen. Auf begründeten Antrag kann die zuständige Behörde jedoch eine Umlagerung genehmigen;

    (b) die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Einlagerung im Lagerhaus erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;

    (c) die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen;

    (d) die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und einzeln identifizierbar zu machen: Jede einzeln gelagerte Einheit ist so zu kennzeichnen, dass das Datum der Einlagerung, die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass die Kennzeichnung mit der Vertragsnummer unterbleibt, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Artikel 3 Absatz 2 einzutragen.

  2. Der Vertragsnehmer hält der für die Kontrolle zuständigen Behörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:

    (a) die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

    (b) Ursprung und Herstellungsdatum des Erzeugnisses;

    (c) das Datum der Einlagerung;

    (d) Gewicht und Anzahl der Packstücke;

    (e) das Vorhandensein im Lager und die Anschrift des Lagers;

    (f) das voraussichtliche Enddatum der vertraglichen Lagerzeit, ergänzt durch das tatsächliche Datum der Auslagerung.

  3. Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:

    (a) Kennzeichnung der in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse je Partie;

    (b) Datum der Ein- und Auslagerung;

    (c) angegebene gelagerte Menge je Partie;

    (d) Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager.

Artikel 7 Vertragliche Lagerzeit

  1. Die vertragliche Lagerzeit beginnt am Tag nach dem Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe f bei den zuständigen Behörden.
  2. Die vertragliche Lagerzeit endet am Tag vor der Auslagerung.
  3. Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 60 und 210 Tagen beträgt.

Artikel 8 Auslagerung

  1. Die Auslagerung kann nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit beginnen.
  2. Die Auslagerung erfolgt in ganzen gelagerten Partien oder - mit Genehmigung der zuständigen Behörde - in Teilmengen davon. Im Fall des Artikels 14 Absatz 4 Buchstabe a darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.
  3. Der Vertragsnehmer teilt der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 5 mit, wann er mit der Auslagerung der Erzeugnisse zu beginnen beabsichtigt.
  4. Wenn die Anforderung gemäß Absatz 3 nicht eingehalten wurde, der zuständigen Behörde jedoch das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass das Erzeugnis vertraglich gelagert wurde.
  5. Wenn die Anforderung gemäß Absatz 3 nicht eingehalten wurde und der zuständigen Behörde das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt.

Artikel 9 Beihilfebeträge

Die Beihilfe beträgt

Artikel 10 Vorschuss auf die Beihilfe

  1. Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet.
  2. Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von 90 Tagen oder gegebenenfalls drei Monaten nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 11 Zahlung der Beihilfe

  1. Die Beihilfe bzw. - bei Gewährung eines Vorschusses gemäß Artikel 10 - der Restbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags gezahlt, der vom Vertragsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit eingereicht wird.
  2. Kann der Vertragsnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist keine Belege vorlegen, obwohl er unverzüglich tätig geworden ist, um diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Verlängerungen von insgesamt nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.
  3. Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird innerhalb von 120 Tagen nach der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden und die abschließende Kontrolle durchgeführt wurde. Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.
  4. Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge die vertragliche Menge unterschreitet, jedoch mindestens 95 % dieser Menge entspricht, wird die Beihilfe - außer in Fällen höherer Gewalt - für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht zahlen.
  5. Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge den Prozentsatz gemäß Absatz 4 unterschreitet, jedoch mindestens 80 % der vertraglichen Menge entspricht, wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge - außer in Fällen höherer Gewalt - um die Hälfte gekürzt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht zahlen.
  6. Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge 80 % der vertraglichen Menge unterschreitet, wird - außer in Fällen höherer Gewalt - keine Beihilfe gezahlt.
  7. Werden bei den Kontrollen während der Einlagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die noch beihilfefähige Restmenge der betreffenden eingelagerten Partie darf die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht unterschreiten. Dies gilt auch, wenn ein Teil einer gelagerten Partie aus demselben Grund vor Ablauf der Mindestlagerzeit ausgelagert wird.

    Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der tatsächlich gelagerten Menge gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 nicht berücksichtigt.

  8. Hält der Vertragsnehmer das Ende der vertraglichen Lagerzeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 für die gesamte gelagerte Menge nicht ein, so wird der Beihilfebetrag für den betreffenden Vertrag - außer in Fällen höherer Gewalt - für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt. Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten.

Artikel 12 Mitteilungen und Überwachung

  1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jeweils bis Dienstag für die Vorwoche über die Mengen, für die Verträge geschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Lagerzeiten, sowie die Erzeugnismengen, für die Beihilfeanträge gestellt wurden.

    Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten in Kenntnis, sobald sie feststellt, dass sich die Mengen, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, der in Artikel 1 genannten Höchstmenge annähern.

    Hat die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sich die Mengen, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, der Höchstmenge gemäß Artikel 1 annähern, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission jeden Arbeitstag bis 14 Uhr Brüsseler Zeit über die Erzeugnismengen, für die am vorangegangenen Arbeitstag Beihilfeanträge eingereicht wurden.

  2. Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 1 vergewissert sich die Kommission, dass die in Artikel 1 genannte Höchstmenge nicht überschritten wird.

    Stellt die Kommission auf der Grundlage dieser Mitteilungen fest, dass die in Artikel 1 genannte Höchstmenge überschritten wurde, unterrichtet sie unverzüglich alle Mitgliedstaaten.

  3. Hat die Kommission die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass die Höchstmenge gemäß Artikel 1 überschritten

    wurde, setzen die Mitgliedstaaten die Marktteilnehmer davon in Kenntnis.

  4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am Ende jeden Monats für den Vormonat über

    (a) die während des betreffenden Monats ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen;

    (b) die am Ende des betreffenden Monats in Lagerhaltung befindlichen Erzeugnismengen;

    (c) die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist.

  5. Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 6.

Artikel 13 Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmenge

Würde die Annahme der gesamten Erzeugnismenge, für die Beihilfeanträge an einem bestimmten Tag eingereicht wurden, zu einer Überschreitung der Höchstmenge gemäß Artikel 1 führen, setzt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die Mengen anzuwenden ist, die den der Kommission an diesem Tag übermittelten Anträgen entsprechen. Dieser Zuteilungskoeffizient beschränkt die Gesamtmenge der für die befristete Sonderbeihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse auf die Höchstmenge gemäß Artikel 1.

Artikel 14 Kontrollen

  1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 8 ergänzt werden.
  2. Die für die Kontrollen zuständige Behörde führt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe f Kontrollen der eingelagerten Erzeugnisse durch.

    Zur Feststellung der Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse wird unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a an einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der eingelagerten Mengen eine Warenkontrolle vorgenommen, um für die gelagerten Partien die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluss eines Vertrags, u. a. in Bezug auf Gewicht, Kennzeichnung und Art der Erzeugnisse, zu gewährleisten.

  3. In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 2 genannte Frist von 30 Tagen um 15 Tage verlängert werden.
  4. Die für die Kontrollen zuständige Behörde

    (a) verschließt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 2 entweder nach Verträgen, nach gelagerten Partien oder nach kleineren Mengen; oder

    (b) nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die vertragliche Menge am Lagerort befindet.

    Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfasst mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmenge und muss repräsentativ sein. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie für mindestens 5 % der Menge, die Gegenstand der unangekündigten Kontrolle ist, eine Überprüfung des Gewichts, der Art der Erzeugnisse und ihrer Kennzeichnung.

  5. Am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde für mindestens die Hälfte der Verträge durch Probenahme das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Erzeugnisse. Für die Zwecke dieser Kontrolle unterrichtet der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien mindestens fünf Arbeitstage

    (a) vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerzeit; oder

    (b) vor dem Beginn der Auslagerung, falls die Erzeugnisse vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerzeit ausgelagert werden.

    Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.

  6. Bei Anwendung der Option gemäß Absatz 4 Buchstabe a werden Vorhandensein und Unversehrtheit der Verschlüsse am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft. Die Kosten der Verschließung und der Handhabung trägt der Vertragsnehmer.
  7. Etwaige Proben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse werden von Beamten der für die Kontrollen zuständigen Behörden oder in deren Beisein entnommen.

    Beim Wiegen wird im Beisein dieser Beamten eine Warenkontrolle oder Überprüfung des Gewichts durchgeführt.

    Zur Gewährleistung eines Prüfpfads werden alle von diesen Beamten geprüften Bestandsunterlagen und finanziellen Unterlagen und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Kopie ausgedruckt und mit den Kontrollunterlagen aufbewahrt.

Artikel 15 Prüfberichterstattung

  1. Die für die Kontrollen zuständige Behörde erstellt für jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Im Bericht werden die überprüften Punkte genau beschrieben.

    Der Bericht enthält folgende Angaben:

    (a) Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;

    (b) Einzelheiten der Vorankündigung;

    (c) Dauer der Kontrolle;

    (d) anwesende Verantwortliche;

    (e) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, insbesondere mit näheren Angaben zu den überprüften Unterlagen und Erzeugnissen;

    (f) Ergebnisse und Schlussfolgerungen;

    (g) Notwendigkeit von Folgemaßnahmen.

    Der Kontrollbericht wird von den zuständigen Beamten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegengezeichnet und den Zahlungsunterlagen beigelegt.

  2. Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die mindestens 5 % der Erzeugnismengen eines kontrollierten Vertrags betreffen, wird die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt, die von der für die Kontrolle zuständigen Behörde festgelegt wird.
  3. Die für die Kontrolle zuständige Behörde zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Nichteinhaltungen der Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 16 Absatz 1 und/oder zur Rückzahlung - gegebenenfalls zuzüglich Zinsen - einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 16 Absatz 4 führen können.

Artikel 16 Sanktionen

  1. Stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein Dokument, das ein Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Antragsteller für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.
  2. Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.
  3. Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission 7 gelten entsprechend.
  4. Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission 8.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. September 2014

______
1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

4) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 12).

5) Beschluss 2004/563/EG , Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. Nr. L 251 vom 27.07.2004 S. 9).

6) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).

7) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (ABl. Nr. L 141 vom 30.04.2004 S. 18).

8) Verordnung (EWG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. Nr. L 355 vom 15.12.1991 S. 56).

ENDE

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