Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1092/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Süßungsmitteln in bestimmten Brotaufstrichen aus Obst oder Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 24. April 2014 wurde ein Antrag gestellt auf Zulassung der Verwendung von Süßungsmitteln in allen Lebensmitteln, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 "Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse" in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gehören. Zu dieser Unterkategorie gehören Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse, die Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG des Rates 3 ähneln. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4) In der Richtlinie 2001/113/EG des Rates sind Konfitüren, Gelees und Marmeladen beschrieben und definiert. Konfitüren-, gelee- und marmeladenähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 gehören, dürfen andere Zutaten enthalten als die in Anhang II der Richtlinie 2001/113/EG aufgeführten (z.B. Vitamine, Mineralstoffe und Aromastoffe).

(5) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung der Süßungsmittel Aspartam (E 951), Neotam (E 961) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie in sonstigen ähnlichen Brotaufstrichen aus Obst, wie brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Brotaufstrichen auf Trockenfruchtbasis, gestattet.

(6) Eine Ausweitung der Verwendung der genannten Süßungsmittel auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse soll es ermöglichen, sie in ähnlicher Weise zu verwenden wie in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen.

(7) Da Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse alternativ zu Konfitüren, Gelees und Marmeladen verwendet werden, wird der Gebrauch von Süßungsmitteln in diesen Brotaufstrichen nicht zu einer zusätzlichen Exposition der Verbraucher führen und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.

(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Ausweitung der Verwendung von Aspartam (E 951), Neotam (E 961) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf ein Gutachten seitens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(9) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1).

3) Richtlinie 2001/113

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion