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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 5)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen 1, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpufferquoten muss für alle Kreditrisikopositionen eines Instituts, einschließlich der im Handelsbuch gehaltenen Risikopositionen sowie aller Risikopositionen aus Verbriefungen, der Belegenheitsort der Eigenmittelanforderungen ermittelt werden.

(2) Der Belegenheitsort sollte der Ort sein, an dem das Risiko der Positionen angesiedelt ist. Dies gewährleistet, dass die zur Umsetzung des antizyklischen Puffers gebildeten zusätzlichen Rücklagen dem Finanzsystem mit einem übermäßigen Kreditwachstum zugeordnet werden.

(3) Generell sollte bei allen Kreditrisikopositionen zur Ermittlung des Belegenheitsorts der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners ("obligor" oder "debtor") herangezogen werden, da es sich dabei am ehesten um den Ort handelt, an dem das Risiko angesiedelt ist und der somit für das Finanzsystem von Bedeutung ist. Bei Kreditrisikopositionen, die gemäß Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als Spezialfinanzierungspositionen eingestuft sind, sollte der Belegenheitsort allerdings der Standort der Vermögenswerte sein, die die Einkünfte, die die Hauptrückzahlungsquelle sind, generieren.

(4) Für ein klares und unmissverständliches Verständnis der Maßnahmen zur Ermittlung des Belegenheitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen sollten die in dieser Verordnung verwendeten technischen Begriffe definiert werden.

(5) Risikopositionen gegenüber einer juristischen Person sollten im Prinzip dem Mitgliedstaat oder Drittland zugeordnet werden, in dem sich der eingetragene Sitz dieser Person befindet. Doch können sich das Verwaltungszentrum und der eingetragene Sitz der juristischen Person an unterschiedlichen Orten befinden. Dies hat auch der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-81/87 (Daily Mail), C-212/97 (Centros), C-208/00 (Überseering), C-167/01 (Inspire Art), C-411/03 (Sevic) und C-210/06 (Cartesio) anerkannt. Um in solchen Fällen eine ordnungsgemäße Zuweisung der antizyklischen Kapitalpuffer zu gewährleisten, sollten Institute, die wissen, dass dies bei einem Schuldner ("obligor") der Fall ist, die betreffenden Risikopositionen dem Ort zuweisen, an dem sich faktisch der Verwaltungssitz dieser juristischen Person befindet.

(6) Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) sollten dem in dieser Verordnung definierten Standort des Schuldners ("obligor") der zugrunde liegenden Risikoposition zugeordnet werden. Ist die Bestimmung des Schuldners der Basisrisikoposition mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die Risikoposition gegenüber dem OGa dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden.

(7) Risikopositionen aus anderen Aktiva sollten dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden, wenn der Schuldner nicht ermittelt werden kann.

(8) Instituten mit begrenzten Gesamtauslandsrisikopositionen oder begrenzter Handelsbuchtätigkeit sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Wesentlichkeit entsprechend die Verwendung einfacherer Zuordnungsmethoden gestattet werden. Dies soll kleinere Institute mit eher begrenzter Auslands- und Handelsbuchtätigkeit entlasten.

(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(10) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) "allgemeine Kreditrisikoposition" den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikobetrag einer in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikoposition;

(2) "Risikoposition im Handelsbuch" den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikobetrag einer in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikoposition;

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