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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. Nr. L 325 vom 08.11.2014 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

(2) Mit seinen Urteilen vom 3. Juli 2014 in den Rechtssachen T-155/13, T-157/13 und T-181/13 2 hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Babak Zanjani, Sorinet Commercial Trust Bankers und Sharif University of Technology jeweils in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

(3) Babak Zanjani, Sorinet Commercial Trust Bankers und Sharif University of Technology sollten auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4) Der Rat ist der Ansicht, dass die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angegebenen Gründe für die Aufnahme einer Organisation in die Liste geändert werden sollten.

(5) Die Identifizierungsinformationen zu vier Organisationen, die in der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

________________

1) ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1.

2) Rechtssache T-155/13 Zanjani gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht veröffentlicht); Rechtssache T-157/13 Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd. gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht veröffentlicht); Rechtssache T-181/13 Sharif University of Technology gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht veröffentlicht).

.

  Anhang

I. Folgende Person und folgende Organisationen werden in die in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste eingefügt:

I. Personen und Organisationen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Organisationen, die die Regierung Irans unterstützen.

A. Personen
Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
45. Babak Zanjani Geburtsdatum: 12. März 1971 Babak Zanjani hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Zanjani ist ein wichtiger Mittelsmann für iranische Ölgeschäfte und für den Transfer von Geldern aus Ölgeschäften. Zanjani besitzt und leitet die in den VAE niedergelassene Sorinet Group; er nutzt einige Unternehmen dieser Gruppe zur Kanalisierung von Zahlungen im Zusammenhang mit Ölgeschäften. 22.12.2012
B. Organisationen
Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
161. Sharif University of Technology Azadi

Ave/Street, PO Box 11365-11155, Teheran, Iran,

Tel.: +98 21 66 161

E-Mail: info@sharif.ir

Sharif University of Technology (SUT) hat eine Reihe von Kooperationsabkommen mit iranischen Regierungsorganisationen, die von den VN und/oder der EU benannt sind und in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen tätig sind, insbesondere im Bereich der Herstellung und Beschaffung ballistischer Raketen. Dazu gehören: Ein Abkommen mit der von der EU benannten Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unter anderem über die Herstellung von Satelliten; Zusammenarbeit mit dem iranischen Verteidigungsministerium und dem Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) bei Smartboat-Wettkämpfen; ein umfassenderes Abkommen mit der Luftwaffe des IRGC über den Ausbau und die Stärkung der Beziehungen der Universität, der organisatorischen und strategischen Zusammenarbeit.

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