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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 438;
VO (EU) 2018/278 - ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 11 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/778 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 356 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/541 - ABl. L 108 vom 29.03.2021 S. 19 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 62/2006

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/57/EG ist das Eisenbahnsystem in Teilsysteme struktureller und funktioneller Art unterteilt. Für jedes Teilsystem sollte eine technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) erstellt werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission 2 ist die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des transeuropäischen Eisenbahnsystems festgelegt.

(3) Die Europäische Eisenbahnagentur (die "Agentur") wurde im Jahr 2010 beauftragt, die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" (TAF) gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG zu überarbeiten.

(4) Am 10. Dezember 2013 gab die Agentur die Empfehlung ERA/REC/106 - 2013/REC zur Aktualisierung des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 ab.

(5) Die TSI TAF sollte keine Verpflichtung zur Anwendung bestimmter Technologien oder technischer Lösungen enthalten, soweit dies für die Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems nicht erforderlich ist.

(6) Die Fachverbände des Eisenbahnsektors haben den Gesamtplan für die Umsetzung der TSI TAF festgelegt. In diesem Gesamtplan sind die Schritte angegeben, die erforderlich sind, um von einem fragmentierten nationalen Ansatz zu einem nahtlosen Informationsaustausch im gesamten europäischen Eisenbahnsystem zu gelangen.

(7) Die TSI TAF beruht auf aktuellem Expertenwissen. Technische und betriebliche Entwicklungen könnten jedoch weitere Änderungen an der TSI TAF erforderlich machen. Daher sollte ein Änderungsmanagementverfahren entwickelt werden, mit dem die Anforderungen der TSI TAF konsolidiert und aktualisiert werden können.

(8) Alle Marktteilnehmer, insbesondere kleine Güterverkehrsunternehmen, die nicht in den auf europäischer Ebene tätigen Fachverbänden des Eisenbahnsektors vertreten sind, sollten über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der TSI TAF unterrichtet werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 sollte daher aufgehoben werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Die im Anhang dargelegte technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des europäischen Eisenbahnsystems wird angenommen.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese TSI gilt für das Teilsystem "Telematikanwendungen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union gemäß Anhang II Nummer 2.6 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG .

(2) Die TSI gilt für folgende Netze:

  1. das konventionelle transeuropäische Eisenbahnnetz gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2008/57/EG;
  2. das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz gemäß Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 2008/57/EG;
  3. sonstige Teile des Netzes des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union.

    Die TSI gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.

(3) Die TSI gilt für Netze mit den folgenden Regelspurweiten: 1.435 mm, 1.520 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm.

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