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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission in Bezug auf das Änderungsmanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 356)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 muss die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 der Kommission Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden "TSI") und zu deren Überarbeitung geben und dafür sorgen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.

(2) Artikel 13 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission 3 sieht vor, dass der Anhang Abschnitt 7.2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission 4 (TAF TSI) geändert wird, um ihn an das geänderte Änderungsmanagementverfahren für die TAF TSI anzupassen.

(3) Im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/796 wurde eine Arbeitsgruppe für die Erarbeitung eines Vorschlags für eine Empfehlung in Bezug auf die Änderungen in Abschnitt 7.2 der TAF TSI eingerichtet.

(4) Am 20. April 2018 richtete die Agentur an die Kommission eine Empfehlung zur Änderung des Anhangs Abschnitt 7.2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission.

(5) Der Anhang Abschnitt 7.2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission in Bezug auf die TAF TSI sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die Liste der einschlägigen technischen Unterlagen, auf die in der TAF TSI verwiesen wird, sollte aktualisiert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnugn erlassen:

Artikel 1

Abschnitt 7.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Anlage I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission (TAF TSI) erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2019

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 1).

3) Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.08.2017 S. 5).

4) Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 438).

.

Anhang 1

Abschnitt 7.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission erhält folgende Fassung:

" 7.2. Änderungsmanagement

7.2.1. Änderungsmanagementverfahren

Änderungsmanagementverfahren sind so zu konzipieren, dass Kosten und Nutzen der Änderung sorgfältig analysiert und Änderungen kontrolliert umgesetzt werden. Diese Verfahren werden von der Agentur festgelegt, eingeführt, unterstützt und verwaltet und beinhalten Folgendes:

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