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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 364 vom 18.12.2014 S. 1, ber. 2016 L 300 S. 29, ber. 2017 L 209 S. 59, ber. L 13 S. 27;
VO (EU) 2016/1788 - ABl. Nr. L 277 vom 13.10.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/830 - ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 15 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 und Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dieser Verordnung sollen die technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die Bauweise land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge festgelegt werden, die erforderlich sind, um das Verletzungsrisiko für Personen, die an oder mit dem Fahrzeug arbeiten so gering wie möglich zu halten.

(2) Mit dem Beschluss des Rates 97/836/EG 2 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (LINECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") beigetreten. In ihrer Mitteilung "CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa" hob die Kommission hervor, dass die Annahme internationaler Regelungen nach dem UNECE-Übereinkommen von 1958 die beste Möglichkeit ist, nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen.

(3) Die Möglichkeit der Anwendung von UNECE-Regelungen bei der EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen ist in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen. Die Aufnahme von UNECE-Regelungen in die Vorschriften zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs trägt zur Vermeidung von Dopplungen nicht nur bei technischen Anforderungen, sondern auch bei Zertifizierungs- und Verwaltungsverfahren bei. Außerdem sollten Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten verbessern, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958 sind, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie stärken.

(4) Der Klarheit, Berechenbarkeit, Rationalität und Vereinfachung halber und zur Verringerung des Aufwandes für die Fahrzeughersteller, technischen Dienste und Typgenehmigungsbehörden ist in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen, dass Prüfberichte, die nach den Kodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wurden, bei der EU-Typgenehmigung alternativ zu den Prüfberichten, die nach der genannten Verordnung oder den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erstellt wurden, anzuerkennen sind. Es ist daher angezeigt, eine Liste der OECD-Kodizes zu erstellen, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und auf deren Grundlage Prüfberichte erstellt werden können, die für Zwecke der EU-Typgenehmigung anerkannt werden.

(5) Im Hinblick auf die Anpassung der Bestimmungen zur Bauweise von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen an den technischen Fortschritt sollten bei bestimmten Anforderungen die neuesten Fassungen der für die Öffentlichkeit zugänglichen CEN/Cenelec- oder ISO-Normen gelten.

(6) Zur Senkung der Kosten für die Hersteller sollen diese nicht mehr zum Bau von Prototypen für die Erlangung der Typgenehmigung verpflichtet werden; in dieser Verordnung werden daher die Bedingungen für virtuelle Prüfungen und Selbstprüfungen durch den Hersteller im Einzelnen festgelegt. Hersteller, die die Vorteile der virtuellen Prüfverfahren nicht in Anspruch nehmen möchten, sollten weiterhin die bestehenden physischen Prüfverfahren anwenden können.

(7) Die virtuelle Prüfungsmethode sollte ebenso zuverlässige Ergebnisse liefern wie die physische Prüfung. Aus diesem Grund ist es angebracht, geeignete Bedingungen festzulegen, damit gewährleistet wird, dass der Hersteller oder der technische Dienst die verwendeten mathematischen Modelle ordnungsgemäß validieren kann.

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