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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 der Kommission vom 9. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich der Anpassung der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Einträge des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollten geändert werden, damit Anforderungen an zusätzliche Fahrzeugkategorien in Übereinstimmung mit den aktuellen Fassungen bestimmter Normenkodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (OECD-Normenkodizes) 2 festgelegt werden können.

(2) Die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission 3 festgelegten, verbindlichen UNECE-Regelungen werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der präzisiert wird, dass die Hersteller die nachfolgenden Ergänzungen der anwendbaren Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden können, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(3) Um klarzustellen, dass bestimmte Anforderungen des Unionsrechts gleichwertig mit den in den OECD-Normenkodizes festgelegten Anforderungen sind und vollständig mit diesen übereinstimmen, sollten der in bestimmten Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegte Wortlaut der Anforderungen und die Nummerierung angepasst werden, damit sie mit Wortlaut und Nummerierung des entsprechenden OECD-Normenkodex übereinstimmen.

(4) Um die Zahl der Verletzungen und tödlichen Unfälle zu verringern, die durch Fehler beim Ausklappen der an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachten Überrollschutzstrukturen in potenziell gefährlichen Situationen verursacht werden, sollten ergonomische Anforderungen zur Erleichterung und Förderung des gegebenenfalls erforderlichen Ausklappens der Überrollschutzstrukturen verbindlich vorgeschrieben werden.

(5) Die Liste der Prüfberichte, die auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes erstellt und für die Zwecke der EU-Typgenehmigung als Alternative zu den auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erstellten Prüfberichten anerkannt werden, sollte auf den neuesten Stand gebracht werden.

(6) Zum Zwecke der Präzisierung und Verbesserung bestimmter Prüfverfahren sollten zusätzliche geringfügige Änderungen der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission festgelegten Prüfmethode für den Fahrersitz und der Anforderungen für den Zugang zum Fahrerplatz, der Mindestanforderungen an Steuergeräte und der Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials vorgenommen werden.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird in Zeile 38 in den Spalten für die Fahrzeugklassen Ca und Cb die Angabe "n.z." durch die Angabe "X" ersetzt.

Artikel 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:

( 1) In Artikel 12 wird der Wortlaut "für Fahrzeuge der Klassen T2, T3 und T4.3" durch den Wortlaut "für Fahrzeuge der Klassen T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3" ersetzt;

( 2) In Kapitel V wird folgender Artikel 35a eingefügt:

" Artikel 35a Übergangsbestimmungen

  1. Bis zum 26. Juni 2018 dürfen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung erteilen.

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