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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/52 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich des berichterstattenden Mitgliedstaats für den Wirkstoff Mecoprop-P

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 9 vom 15.01.2015 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission 2 wird die Überprüfung der einzelnen Wirkstoffe einem berichterstattenden Mitgliedstaat und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Auf Antrag des Antragstellers und im Einverständnis mit den betroffenen Mitgliedstaaten wird es als notwendig erachtet, für Mecoprop-P einen anderen berichterstattenden Mitgliedstaat zu benennen, wobei eine gleichmäßige Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte. Die Beurteilung von Mecoprop-P zum Zweck des Erneuerungsverfahrens sollte ab sofort dem Vereinigten Königreich obliegen.

(2) Folglich sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Mecoprop-P folgende Fassung:

Wirkstoff Berichterstattender Mitgliedstaat Mitberichterstattender Mitgliedstaat
"Mecoprop-P UK IE"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2015

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. Nr. L 200 vom 27.07.2012 S. 5).


ENDE

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