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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1293)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 55;
Beschl. (EU) 2017/2376 - ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 68;
Beschl. (EU) 2018/2021 - ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 18)



Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d genannten Bewertungskriterien zu bewerten hat und dass die Kommission Empfehlungen abgeben kann, wenn sie feststellt, dass diese Kriterien nicht erfüllt wurden. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 2 niedergelegt.

(2) Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission 3 angenommen.

(3) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Leistungspläne, sämtlich auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke (FAB), bis zum 1. Juli 2014 vorgelegt. In einigen Fällen wurde ursprünglich nur ein Entwurf unterbreitet. Darüber hinaus wurden mehrere Pläne nachträglich durch Nachträge oder Berichtigungen geändert, letztmals am 9. Januar 2015. Bei ihrer Bewertung hat sich die Kommission auf die jüngsten Angaben gestützt.

(4) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 7. Oktober 2014 einen ersten Bewertungsbericht und am 15. Dezember 2014 eine aktualisierte Fassung des Berichts vor. Ferner übermittelte das Leistungsüberprüfungsgremium der Kommission Berichte, die auf der Grundlage von Angaben der nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Leistungspläne und Ziele nach Artikel 18 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erstellt wurden.

(5) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements und der Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT) bewertet, im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von allen Mitgliedstaaten vorgelegten Ziele für FABCE, UK-IR FAB, FABEC, Baltic FAB, Blue Med FAB, Danube FAB, DK-SE FAB, NEFAB und SW FAB mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen.

(6) Betreffend den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Ziele im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 ("Netzbetriebsplan") aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs herangezogen, die - sofern sie angewendet werden - auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von allen Mitgliedstaaten vorgelegten Ziele für FABCE, UK-IR FAB, FABEC, Baltic FAB, Blue Med FAB, Danube FAB, DK-SE FAB, NEFAB und SW FAB

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