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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2021 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/348 der Kommission im Hinblick auf die Kohärenz der von Portugal und Rumänien eingereichten und überarbeiteten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8489)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen 2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten und die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Zudem hat die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 festgelegt.

(2) Im Anschluss an die Bewertung der Leistungspläne erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 3, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die in den von Portugal und Rumänien vorgelegten Leistungsplänen aufgeführten Ziele für die funktionalen Luftraumblöcke (FAB) South-West bzw. Danube im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den unionweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) im Einklang stehen.

(3) Daraufhin erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1782 4, mit dem sie es Portugal und Rumänien gestattete, ihre Ziele für Flugsicherungsdienste im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die Jahre 2018 und 2019 nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 zu überarbeiten.

(4) Auf dieser Grundlage haben Portugal und Rumänien diese Ziele jeweils überarbeitet und ihre Leistungspläne entsprechend geändert.

(5) Die von Portugal und Rumänien vorgelegten Unterlagen wurden durch das Leistungsüberprüfungsgremium bewertet, das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 unterstützt. Der Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die Bewertung der überarbeiteten Ziele für Portugal wurde der Kommission am 20. September 2018 vorgelegt und am 12. Oktober 2018 aktualisiert.

(6) Der Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die Bewertung der überarbeiteten Ziele für Rumänien wurde der Kommission am 16. Oktober 2018 vorgelegt.

(7) Die Kommission hat diese geänderten Pläne und insbesondere die überarbeiteten Leistungsziele nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sowie unter Berücksichtigung der vom Leistungsüberprüfungsgremium vorgelegten Dokumente und Berichte bewertet. Die Kohärenz der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Zielen, ausgedrückt in strecken- und terminalbezogenen Kosten je Leistungseinheit, wurde im Einklang mit dem Grundsatz in Nummer 5 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet. Hierbei hat die Kommission insbesondere den Trend der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (bezogen auf das Ziel einer Senkung um durchschnittlich 3,3 % jährlich) und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) 2012-2019 (bezogen auf das Ziel einer durchschnittlichen Senkung um 1,7 % jährlich) berücksichtigt. Auch bezog sie die Höhe der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld mit ein.

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(Stand: 11.03.2019)

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