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Regelwerk, EU 2015, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/397 des Rates vom 5. März 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 3, 7, 13, 19, 23, 37, 38, 41, 43, 45, 48, 50, 51, 53, 55, 59, 75, 78, 86, 98, 99, 106, 107, 110, 112, 113, 117, 119, 123, 128 und 129 sowie hinsichtlich der Änderung 2 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 3 über Motorradbremsen und hinsichtlich der Änderung 3 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 4 in Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge (Worldwide Heavy-Duty Certification procedure) zu vertretenden Standpunkts

(ABl. Nr. L 66 vom 11.03.2015 S. 12)



Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNECE") über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden "Geändertes Übereinkommen von 1958") bei.

(2) Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden "Parallelübereinkommen") bei.

(3) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Unions-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden Rechtsvorschriften der Union im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems zunehmend durch UN-Regelungen ersetzt.

(4) Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 3, 7, 13, 19, 23, 37, 38, 41, 43, 45, 48, 50, 51, 53, 55, 59, 75, 78, 86, 98, 99, 106, 107, 110, 112, 113, 117, 119, 123, 128 und 129, der globalen technischen Regelung der UN Nr. 3 über Motorradbremsen und der globalen technischen Regelung der UN Nr. 4 hinsichtlich des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für schwere Nutzfahrzeuge (Worldwide Heavy-Duty Certification procedure) müssen in Bezug auf bestimmte Teile oder Merkmale entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(5) Es ist daher erforderlich, den Standpunkt festzulegen, der im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu den Änderungen der genannten UN-Rechtsakte vertreten werden soll

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens vom 10. bis 13. März 2015 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten UN-Rechtsakte zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2015.

1) Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") (ABl. L 346 vom 17.12.1997 S. 78).

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