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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

(ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 18;
VO (EU) 2019/133 - ABl. L 25 vom 29.01.2019 S. 14 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1159 - ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 14 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/97 - ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 208 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/1254 - ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 47 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e Ziffer vi,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 muss die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "die Agentur") die notwendigen Durchführungsvorschriften für die gemeinsamen, unionsweit geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen verabschieden.

(2) Diese sich auf den gesamten Lebenszyklus der luftfahrttechnischen Erzeugnisse erstreckenden Anforderungen umfassen auch zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, die im Interesse der Sicherheit nach der Erstausstellung einer Musterzulassung umzusetzen sind.

(3) Die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) am 13. Juli 1998 veröffentlichten technischen JAR-26-Anforderungen ("Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten") in ihrer am 1. Dezember 2005 geänderten 3. Fassung sollten in Unionsrecht übernommen werden, da die JAa seit dem 30. Juni 2009 nicht mehr besteht und der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 am 20. Februar 2008 auf bestimmte Betriebsarten ausgeweitet wurde.

(4) Im Sinne der Einheitlichkeit und der Klärung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit sollte in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 ein Verweis auf die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(5) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Störungen zu vermeiden, sollten geeignete Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 20

(1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen für Luftfahrzeuge festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Betreiber von:
    1. Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind,
    2. Luftfahrzeugen, die in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.
  2. Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für Änderungs- und Reparaturverfahren, die von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 erteilt wurde oder als nach Artikel 3 jener Verordnung erteilt gilt;
  3. Antragsteller, die den Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb vor dem 1. Januar 2019 gestellt haben und denen die Zulassung nach dem 26. August 2020 erteilt wurde, sofern in Anhang I ( Teil-26) angegeben.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 19 20 22

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