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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen

(ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 14)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, Aktualisierungen der Zertifizierungsspezifikationen nicht genügen. Um das hohe Maß an Flugsicherheit und Umweltauflagen in der Union aufrechtzuerhalten, sollte daher die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionsspezifikation noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikation waren. In der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission 2 sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt. Diese Verordnung sollte nun geändert werden, um neue Anforderungen an alternde Luftfahrzeuge aufzunehmen.

(2) Im Jahr 2007 veröffentlichte die Agentur die Ausgabe 20-20 der annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance - AMC), die technische Leitlinien für die Entwicklung eines Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität enthalten, mit dem der sichere Betrieb alternder Luftfahrzeuge während ihrer gesamten Betriebsdauer gewährleistet werden soll. Die AMC sind allerdings unverbindlich, weshalb die Leitlinien möglicherweise nicht in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Dies kann dazu führen, dass derzeit große Luftfahrzeuge in Betrieb sind, bei deren Konstruktion, Modifizierung oder Reparatur Fragen der Schadenstoleranzbewertung, ausgedehnter Ermüdungsschäden und Korrosionsprävention nicht effektiv berücksichtigt wurden. Um Totalausfälle aufgrund von Ermüdung, einschließlich ausgedehnter Ermüdung und Korrosion, zu verhindern, sollten in die Verordnung (EU) 2015/640 zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit alternder Luftfahrzeuge aufgenommen werden.

(3) Bei jedem Luftfahrzeug kann der Zeitpunkt seiner Herstellung als Beginn des Alterungsprozesses betrachtet werden. Die Alterung eines Luftfahrzeugs hängt von Faktoren wie Alter sowie Anzahl der Flugzyklen und Flugstunden ab. Die einzelnen Luftfahrzeugkomponenten altern unterschiedlich schnell, abhängig von Faktoren wie beispielsweise Ermüdung durch wiederholte Zyklen, Verschleiß, Beschädigung und Korrosion. Werden diese Faktoren über die gesamte Lebensdauer des Luftfahrzeugs hinweg nicht sachgerecht behandelt, kann dies Anlass zu erheblichen Sicherheitsbedenken geben. Die Erfahrung im Flugbetrieb hat gezeigt, dass das Wissen über die strukturelle Integrität alternder Luftfahrzeuge ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden muss. Daher sollten in die Verordnung (EU) 2015/640 neue Anforderungen aufgenommen werden, die darauf abzielen, auf der Grundlage von Echtzeit-Betriebserfahrungen und unter Verwendung moderner Analyse- und Prüfinstrumente das Wissen über Alterungsfaktoren auf dem neuesten Stand zu halten.

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