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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP

(ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2015 S. 52;
Beschl. (GASP) 2015/1118 - ABl. Nr. L 182 vom 10.07.2015 S. 31;
Beschl. (GASP) 2017/414 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 109;
Beschl. (GASP) 2018/168 - ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 86;
Beschl. (GASP) 2018/1125 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 48;
Beschl. (GASP) 2018/1946 - ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 62 A;
Beschl. (GASP) 2019/1211 - ABl. L 191 vom 17.07.2019 S. 11 A;
Beschl. (GASP) 2022/755 - ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 17;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/449/GASP

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 10. Juli 2014 den Beschluss 2014/449/GASP 1 mit der Begründung angenommen, dass er angesichts der Lage in Südsudan nach wie vor sehr besorgt sei.

(2) Am 3. März 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015) verabschiedet, in der er sich äußerst beunruhigt und besorgt über den seit Dezember 2013 bestehenden Konflikt zwischen der Regierung der Republik Südsudan und den Oppositionskräften äußert, seine Besorgnis über das daraus resultierende große menschliche Leid bekundet, die vergangenen und anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht nachdrücklich verurteilt und die massiven Vertreibungen und die sich verschärfende humanitäre Krise beklagt. Der Sicherheitsrat hat betont, dass alle an dem Konflikt beteiligten Parteien für das Leid der Menschen in Südsudan verantwortlich seien. Zudem stellte der Sicherheitsrat fest, dass die Situation in Südsudan eine Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region darstelle.

(3) Die Nummern 9 und 12 der Resolution 2206 (2015) sehen als restriktive Maßnahmen vor, dass gegen vom gemäß Nummer 16 eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates (im Folgenden "Ausschuss") benannte Personen und Organisationen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden können. Ferner enthalten die Nummern 6, 7 und 8 der Resolution 2206 (2015) die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 12 der Resolution unterliegen.

(4) Aus Gründen der Klarheit sollten die restriktiven Maßnahmen, die mit dem Beschluss 2014/449/GASP verhängt wurden, und die restriktiven Maßnahmen, die die Resolution 2206 (2015) vorsieht, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(5) Der Beschluss 2014/449/GASP sollte deshalb aufgehoben werden.

(6) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 18

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen, an Südsudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.

(2)Ebenfalls untersagt wird,

  1. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu erbringen;
  2. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu gewähren;
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2 18

Artikel 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von

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