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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/917 der Kommission vom 15. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen in Bezug auf Bangladesch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 149 vom 16.06.2015 S. 11aufgehoben)



 aufgehoben zum 18.08.2015 gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2004/68/EG sind unter anderem die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere in bzw. durch die Union festgelegt. Gemäß diesen Vorschriften sind die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere in bzw. durch die Union nur aus Drittländern zulässig, die auf einer von der Kommission erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 2 sind unter anderem die Bedingungen für das von dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat zu genehmigenden Verbringen von lebenden Huftieren in die Union festgelegt, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind. In Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sind Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon aufgeführt, aus denen Sendungen solcher Tiere in die Union eingeführt werden dürfen.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr solcher Sendungen in ihr Hoheitsgebiet nur genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Bewertung der Tiergesundheitsrisiken, die jede einzelne dieser Sendungen für die Union bergen kann, vorgenommen hat und wenn das betreffende Drittland in einer der Listen gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt ist.

(4) Zypern hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel darüber informiert, dass es die Genehmigung für die Verbringung einer Sendung lebender Huftiere der Elephas ssp. aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum in Bangladesch an eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtliches zugelassenes Zentrum in Zypern erteilen möchte.

(5) Zypern hat eine Bewertung der Tiergesundheitsrisiken vorgenommen, die diese Sendung für die Union bergen kann, und die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 durch die Einrichtung, das Zentrum oder Institut in Bangladesch mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft.

(6) Da Bangladesch nicht in einer der Listen gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Drittland aufgeführt ist, aus dem Sendungen solcher Tieren in die Union verbracht werden dürfen, hat Zypern beantragt, dass Bangladesch in die Liste von Drittländern, Gebieten oder Teilen davon in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgenommen wird, um eine Einfuhr lebender Huftiere der Elephas ssp. aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum in Bangladesch an eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum in Zypern zu ermöglichen.

(7) In Anbetracht der Tiergesundheitslage in Bangladesch, der Bewertung der Tiergesundheitsrisiken in Bezug auf diese bestimmte Sendung sowie der Einhaltung der Unionsbedingungen durch die amtlich zugelassenen Einrichtungen, das amtlich zugelassene Institut oder das amtlich zugelassene Zentrum sollte die Genehmigung nur für einen Teil des Hoheitsgebiets von Bangladesch erteilt werden.

(8) Es ist daher angezeigt, einen Eintrag zu Bangladesch zur Liste von Drittländern, Gebieten oder Teilen davon in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 für einen begrenzten Zeitraum hinzuzufügen, um ausschließlich die Verbringung lebender Huftiere der Elephas spp. aus einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum in Bangladesch an eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum in Zypern zu genehmigen.

(9) Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Da der Antrag Zyperns eine bestimmte Sendung betrifft, sollte die Genehmigung nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden, um diese bestimmte Einfuhr lebender Huftiere der Elephas ssp. nach Zypern zu ermöglichen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird folgender Eintrag für Bangladesch vor dem Eintrag für Kanada eingefügt:

"BD - Bangladesch ****** BD-0 Das Gebiet des Chittagong-Safari-Parks TRE-a *******
******) Dieser Eintrag gilt bis zum 17. August 2015.

*******) Ausschließlich für lebende Huftiere der Elephas ssp. aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum in Bangladesch, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum in Zypern bestimmt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 17. August 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2015

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 321.

2) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

ENDE

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