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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/940 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

(ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 69)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 594/2008

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates 2 wurde erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden "SAA") ist am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet worden.

(3) Am 16. Juni 2008 hat der Rat das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits 4 (im Folgenden "Interimsabkommen") geschlossen, mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAa vorzeitig in Kraft gesetzt wurden. Das Interimsabkommen trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

(4) Für die Anwendung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Verfahren festgelegt werden. Da die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der beiden Abkommen weitestgehend identisch sind, sollte diese Verordnung auch für die Anwendung des SAa gelten, wenn es in Kraft getreten ist.

(5) Im SAa und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden.

(6) Wenn handelspolitische Schutzmaßnahmen notwendig werden, sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates 7 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates 8 getroffen werden.

(7) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe, so müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 9.

(8) Bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission von dem mit dem Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden.

(9) Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Interimsabkommens und des SAa erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 erlassen werden.

(10) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAa aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung sind Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden "SAA") und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden "Interimsabkommen") festgelegt.

Artikel 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später zu Artikel 28 des SAa über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3 Zollsenkungen

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