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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1378 der Kommission vom 11. August 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen (E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 213 vom 12.08.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 23. Juni 2014 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung bestimmter Farbstoffe in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken gestellt; dieser Antrag wurde den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4) Die Farbe von dehydriertem Kartoffelpulver hängt insbesondere von den vielen unterschiedlichen Farbschattierungen der Rohkartoffeln und den oxidativen Reaktionen während der Verarbeitung ab. Derzeit ist nur Kurkumin (E 100) für die Verwendung in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken zugelassen, um dem für den Verzehr bestimmten Endprodukt wieder ein akzeptables Aussehen zu verleihen. Riboflavine (E 101) und Carotine (E 160a) sind geeignete Alternativen zu Kurkumin, die die gleiche technologische Wirkung erzielen.

(5) Am 12. September 2013 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein Gutachten 3 zur Neubewertung der Sicherheit von Riboflavinen als Lebensmittelzusatzstoffe. Die Behörde gelangte darin zu dem Schluss, dass Riboflavin (E 101(i)) und Riboflavin-52-phosphatnatrium (E 101(ii)) im Rahmen der derzeit zugelassenen Verwendungen und Verwendungsmengen als Lebensmittelzusatzstoffe nicht bedenklich sein dürften. Die Expositionsbewertung im Rahmen des Gutachtens umfasste die Kategorie 04.2 "Verarbeitetes Obst und Gemüse" und damit auch die Unterkategorie 04.2.6 "Verarbeitete Kartoffelprodukte". Die Ausweitung der Verwendung von Riboflavinen (E 101) auf getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken dürfte daher keine Auswirkungen auf die geschätzte Exposition und auf die Schlussfolgerungen der Neubewertung der Sicherheit haben.

(6) Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Behörde ein Gutachten 4 zur Neubewertung der Sicherheit von Carotinen als Lebensmittelzusatzstoffe; sie gelangte darin zu dem Schluss, dass die Verwendung von (synthetischem) Beta-Carotin und von gemischten Beta-Carotinen, die aus Palmfruchtöl, Karotten und Algen gewonnen werden, als Lebensmittelfarbstoff unbedenklich ist, sofern die infolge dieser Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und als Nahrungsergänzungsmittel aufgenommene Menge nicht größer ist als die Menge, die beim regelmäßigen Verzehr von Lebensmitteln aufgenommen wird, in denen Carotine auf natürliche Weise vorkommen (5-10 mg/Tag). Laut Gutachten lagen die konservativen Expositionsschätzwerte für Verwendungen als Lebensmittelzusatzstoff unter 5-10 mg/Tag; hierbei wurden verarbeitete Kartoffelprodukte berücksichtigt. Die Ausweitung der Verwendung von Carotinen (E 160a) auf getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken dürfte daher keine Auswirkungen auf die geschätzte Exposition und auf die Schlussfolgerungen der Neubewertung der Sicherheit haben.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Riboflavinen und Carotinen in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(8) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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