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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/1534 des Rates vom 7. Mai 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 68. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 95. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens, des SOLAS-Übereinkommens und der Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 zu vertreten ist

(ABl. Nr. L 240 vom 16.09.2015 S. 61)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt zu schützen.

(2) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ( IMO) hat auf seiner 67. Tagung Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL) gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 68. Tagung des MEPC im Mai 2015 verabschiedet.

(3) Der Unterausschuss für die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung (PPR) der IMO hat auf seiner 2. Tagung die Änderungsentwürfe zu den Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 ("Richtlinien 2009") gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 68. Tagung des MEPC im Mai 2015 verabschiedet.

(4) Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO hat auf seiner 94. Tagung Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 95. Tagung des MSC im Juni 2015 verabschiedet.

(5) Durch die Änderungen der Anhänge I und II des MARPOL-Übereinkommens werden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Entwurfs eines internationalen Verhaltenskodex für in polaren Gewässern verkehrende Schiffe ("Polarkodex") eingeführt, um den Polarkodex verbindlich zu machen. Durch den Polarkodex wird das derzeitige MARPOL-Verbot der Einleitung von Öl und schädlichen flüssigen Stoffen in der Antarktis auf polare Gewässer ausgeweitet. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in Verbindung mit deren Artikel 3 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen, einschließlich minder schwerer Fälle solcher Einleitungen, als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie werden Einleitungen von Schadstoffen nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie unter anderem die in Anhang I Regeln 15 und 34 des MARPOL-Übereinkommens genannten Bedingungen erfüllen. Die Regeln 15 und 34 gehören beide zu den MARPOL-Regeln, die mit der Annahme der Änderungen gemäß Anhang 11 des IMO-Dokuments MEPC 67/20 geändert werden. Diese Änderungen werden somit Auswirkungen auf den Geltungsbereich eines Verstoßes gemäß der Richtlinie 2005/35/EG haben und fallen daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

(6) Die Änderungen der Richtlinien 2009 dienen der Einführung einer auf Berechnungen beruhenden Methodik zur Prüfung von mit Komponenten von Schiffsmaschinen verbundenen Wäschern, die nicht bei höherer Last bzw."in Ruhelage im Hafen" überhaupt nicht geprüft werden können. Diese Thematik fällt unter Artikel 4c und Anhang II der Richtlinie 1999/32/EG des Rates 2; Anhang II ist abgeleitet von den Richtlinien 2009, die geändert werden.

(7) Die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/20.3.1.2.1 werden es ermöglichen, Lüfter mit einer geringeren Anzahl von Luftwechseln zu betreiben, wenn ein Luftreinhaltungssystem für Fahrgastschiffe in Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen vorhanden ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse a vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens, einschließlich der SOLAS-Regel II-2/20.3, entsprechen. Daher werden sich die zu verabschiedenden Änderungen unmittelbar rechtlich auf die Richtlinie 2009/45/EG auswirken. Soweit diese Änderungen Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt betreffen, fallen sie in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

(8) Die Union ist weder Mitglied der IMO

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