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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1851 der Kommission vom 15. Oktober 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich der vertraglichen Lagerzeit und des für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver zu gewährenden Beihilfebetrags

(ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2015 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, l und m sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission 3 wurde angesichts der besonders schwierigen Marktlage insbesondere infolge des von Russland verhängten Verbots der Einfuhr von Milcherzeugnissen aus der Union nach Russland die private Lagerhaltung für Magermilchpulver eröffnet.

(2) Nachdem die Preise für Magermilchpulver weiter eingebrochen sind, wurde die Regelung für die private Lagerhaltung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission 4 bis zum 28. Februar 2015, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/303 der Kommission 5 bis zum 30. September 2015 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1548 der Kommission 6 bis zum 29. Februar 2016 verlängert.

(3) Da die Preise für Magermilchpulver aufgrund des erheblichen Überangebots an Milch auf dem Binnenmarkt und der weltweit weiterhin begrenzten Nachfrage kontinuierlich zurückgehen, sind zusätzliche Maßnahmen angebracht, um den Marktteilnehmern einen Anreiz zur Einlagerung größerer Mengen zu bieten und so den Druck auf den Markt abzuschwächen, weshalb bei einer längeren vertraglichen Lagerzeit der Erzeugnisse höhere Beihilfebeträge gewährt werden sollten.

(4) Damit jedoch die Marktteilnehmer auf künftige Marktsignale flexibler reagieren können, sollte es zulässig sein, diese Erzeugnisse zu einem verminderten Beihilfesatz nach einer Mindestlagerzeit von neun Monaten auszulagern.

(5) Der Vorschussbetrag gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission 7 ist unter Berücksichtigung der Länge der verlängerten vertraglichen Lagerzeit anzupassen.

(6) Im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollte die Frist für die Übermittlung der Mitteilungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung festgesetzt werden, damit die Inanspruchnahme der Maßnahme genau verfolgt werden kann.

(7) Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird wie folgt festgesetzt:

  1. Wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen beträgt, beläuft sich die Beihilfe auf

    (1) 8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

    (2) 0,16 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung;


  2. wenn die vertragliche Lagerzeit 365 Tage beträgt, beläuft sich die Beihilfe auf

    (1) 8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

    (2) 0,36 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 werden die Beihilfebeträge jedoch in den Fällen, in denen die vertragliche Menge nach einer Mindestlagerzeit von 270 Tagen ausgelagert werden kann, um 10 % gekürzt.

(2) Ein Antrag ist nur gültig, wenn darin der beantragte Beihilfesatz angegeben ist.

Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge für eine Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen können nicht in Verträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b umgewandelt werden.

(3) Die vertragliche Lagerzeit endet am Tag vor der Auslagerung."

2. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

"Artikel 4a

Abweichend von Artikel 31

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