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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ber. 2016 L 169 S. 18, ber. 2018 L 102 S. 97, ber. L 126 S. 10 A;
RL (EU) 2022/2556 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 153 Inkrafttreten Anwenden A;
VO (EU) 2024/886 - ABl. L 2024/886 vom 19.03.2024 Inkrafttreten Umsetzung)



Neufassung -Ersetzt RL 2007/64/EG - Inkrafttreten Umsetzung/Anwenden

Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL (EU) 2015/2366

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den letzten Jahren sind bei der Integration von Massenzahlungen in der Union erhebliche Fortschritte erzielt worden, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechtsakten der Union zum Zahlungsverkehr, und hier vor allem durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7. Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 wurde der Rechtsrahmen für Zahlungsdienste weiter ergänzt, indem durch die Festlegung einer bestimmten Obergrenze die Fähigkeit der Einzelhändler, ihren Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels einen Aufschlag zu berechnen, eingeschränkt wurde.

(2) Der überarbeitete Rechtsrahmen der Union für Zahlungsdienste wird durch die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ergänzt. Mit jener Verordnung werden insbesondere Vorschriften über das Erheben von Interbankenentgelten für kartengebundene Zahlungsvorgänge eingeführt und es wird bezweckt, die Vollendung eines tatsächlich integrierten Marktes für kartengebundene Zahlungen weiter zu beschleunigen.

(3) Die Richtlinie 2007/64/EG wurde im Dezember 2007 auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 angenommen. Seitdem hat der Markt für Massenzahlungsverkehr bedeutende technische Innovationen erfahren, die mit einem raschen zahlenmäßigen Wachstum der elektronischen und mobilen Zahlungen und mit dem Aufkommen neuer Arten von Zahlungsdiensten am Markt einhergingen, die eine Herausforderung für den derzeit geltenden Rahmen darstellen.

(4) Die Prüfung des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienste und insbesondere die Analyse der Auswirkungen der Richtlinie 2007/64/EG sowie die Konsultation zum Grünbuch der Kommission vom 11. Januar 2012 "Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen" haben gezeigt, dass diese Entwicklungen in regulatorischer Hinsicht erhebliche Herausforderungen zur Folge haben. Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang der nationalen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel oder -dienste fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG heraus. Darüber hinaus hat sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64

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