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Regelwerk, EU 2016, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2016/18 - Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

(ABl. L 5 vom 08.01.2016 S. 9)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 15. Juni 2015

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N 1. Sie enthält Vorschriften für die Anordnung, Kennzeichnung, Farbe und Beleuchtung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von Kraftfahrzeugen. Ihr Zweck ist es, die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger zu gewährleisten und sie bei Tageslicht und in der Nacht leichter unterscheidbar zu machen, um die Sicherheitsrisiken aufgrund der Ablenkung des Fahrers von der Fahraufgabe und von Fehlern bei der Wahl der Betätigungseinrichtungen zu verringern.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Betätigungseinrichtung" bezeichnet das handbetätigte Teil einer Einrichtung, mit dem der Fahrer den Zustand oder die Arbeitsweise eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugbaugruppe verändern kann.

2.2. "Einrichtung" bezeichnet ein Bauteil oder eine Einheit von Bauteilen, womit eine oder mehrere Funktionen ausgeführt werden.

2.3. "Anzeiger" bezeichnet eine Einrichtung, mit der die Größenordnung der physikalischen Größen, die das Gerät erfassen soll, angezeigt wird.

2.4. "gemeinsames Feld" bezeichnet einen Bereich, in dem zwei oder mehr Zustandsinformationen (z.B. Symbol) - allerdings nicht gleichzeitig - angezeigt werden können.

2.5. "Kontrollleuchte" bezeichnet ein optisches Signal, das durch Aufleuchten anzeigt, dass eine Einrichtung betätigt oder ausgeschaltet wurde, ob sie richtig oder fehlerhaft arbeitet oder sich in einem vorschriftsmäßigen oder fehlerhaften Zustand befindet oder ausgefallen ist.

2.6. "danebenliegend" bezeichnet eine Position, in der sich keine Betätigungseinrichtung, keine Kontrollleuchte, kein Anzeiger und keine andere Vorrichtung, die die Aufmerksamkeit ablenken kann, zwischen dem kennzeichnenden Symbol und der Kontrollleuchte, dem Anzeiger oder der Betätigungseinrichtung, die (der) durch das Symbol dargestellt wird, befinden.

2.7. "Hersteller" bezeichnet die Person oder Organisation, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und die Einhaltung der Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Organisation braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.8. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich hinsichtlich der Anordnung von Teilen im Innenraum, die für das Erkennen von Symbolen für Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und für die Bedienung von Betätigungseinrichtungen von Bedeutung sein kann, nicht voneinander unterscheiden.

2.9. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Art des Einbaus, der graphischen Gestaltung, der Erkennbarkeit, der Farbe und der Helligkeit der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Vorschriften für Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger ist vom Hersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2. Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung folgende Dokumente und Angaben beizufügen:

3.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps;

3.2.2. eine Liste jener Ausstattungspunkte, die in der Tabelle dieser Regelung aufgeführt und vom Hersteller als Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten oder Anzeiger für das Fahrzeug vorgeschrieben sind;

3.2.3. die graphische Darstellung der Symbole für die Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und

3.2.4.

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