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Regelwerk, EU 2016, Biotechnologie / Lebensmittel EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 123 1)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 90)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG 1, insbesondere auf Artikel 26c Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anbau der genetisch veränderten Maissorte MON 810 wurde ursprünglich gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 2 mit dem Beschluss 98/294/EG der Kommission 3 genehmigt. Am 3. August 1998 genehmigte Frankreich das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Maissorte MON 810 durch Monsanto Europe S.A. (im Folgenden "Monsanto").

(2) Im Juli 2004 meldete Monsanto gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für den Anbau bestimmtes Saatgut der Maissorte MON 810 als "bereits existierende Erzeugnisse". Folglich durfte das Saatgut im Rahmen der Regelung der "bereits existierenden Erzeugnisse" nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(3) Im April 2007 beantragte Monsanto gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Erneuerung der Zulassung zum Anbau der Maissorte MON 810. Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der genannten Verordnung verlängert sich der Zulassungszeitraum automatisch, bis eine Entscheidung über die Erneuerung getroffen wird.

(4) Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 kann ein Mitgliedstaat dazu auffordern, dass der geografische Geltungsbereich einer bereits erteilten Zulassung zum Anbau so angepasst wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ganz oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist. Solche Aufforderungen mussten vom 2. April bis zum 3. Oktober 2015 vorgelegt werden.

(5) 19 Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 26c der Richtlinie 2001/18/EG ein Verbot des Anbaus von MON 810 auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben beantragt. Von folgenden Ländern gingen vor dem 3. Oktober 2015 Aufforderungen bei der Kommission ein: am 3. Juli 2015 von Lettland; am 27. Juli 2015 von Griechenland; am 15. September 2015 von Frankreich; am 17. September 2015 von Kroatien; am 18. September 2015 von Österreich; am 21. September 2015 von Ungarn; am 23. September 2015 von den Niederlanden und Belgien; am 24. September 2015 von Polen; am 25. September 2015 von Litauen und dem Vereinigten Königreich; am 30. September 2015 von Bulgarien, Deutschland und Zypern; am 1. Oktober 2015 von Dänemark und Italien und am 2. Oktober 2015 von Luxemburg, Malta und Slowenien.

(6) Alle bei der Kommission eingegangenen Aufforderungen gelten für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, mit Ausnahme von Belgien, dessen Aufforderung nur für Wallonien gilt, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, dessen Aufforderung nur für Nordirland, Schottland und Wales gilt. Die Aufforderung Deutschlands gilt nicht für den Anbau zu Forschungszwecken.

(7) Die Kommission hat alle Aufforderungen der betreffenden Mitgliedstaaten an Monsanto übermittelt. Monsanto erhob innerhalb der gemäß Artikel 26c Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG zulässigen Frist von 30 Tagen keine Einwände gegen diese Aufforderungen und bestätigte damit nicht den geografischen Geltungsbereich der Zulassung zum Anbau der Maissorte MON 810. Gemäß Artikel 26c Absatz 3 der genannten Richtlinie sollte der geografische Geltungsbereich der Zulassung für zum Anbau bestimmtes Saatgut der Maissorte MON 810 daher im Einklang mit den Aufforderungen der betreffenden Mitgliedstaaten und ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 angepasst werden.

(8) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der noch zu treffenden Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(9) Es sollten alle relevanten Angaben über die Zulassung der Maissorte MON 810 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden, und die Mitgliedstaaten sollten von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 wird in den Gebieten, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, untersagt.

Artikel 2

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