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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (GASP) 2016/628 des Rates vom 21. April 2016 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2430

(ABl. Nr. L 106 vom 22.04.2016 S. 24)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.

(2) Am 21. Dezember 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/2430 2 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten (im Folgenden "Liste"), angenommen.

(3) Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Körperschaft weiterhin auf der Liste zu führen.

(4) Die Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/2430 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).

2) Beschluss (GASP) 2015/2430 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/1334 (ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 18).

.

Anhang

Folgende Körperschaft wird von der im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/2430 enthaltenen Liste gestrichen:

II. Vereinigungen und Körperschaften

12."International Sikh Youth Federation" - "ISYF" ("Internationaler Sikh-Jugendverband").

ENDE

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