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Regelwerk, EU 2016, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3127)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 152 vom 09.06.2016 S. 23)



Anm.: s. BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen. Die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten beste verfügbaren Techniken assoziiert sind, nicht überschreiten.

(2) Das mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 2 eingesetzte Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und aus Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, legte der Kommission seine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts am 24. September 2014 vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.

(3) Die BVT-Schlussfolgerungen im Anhang zu diesem Beschluss sind das zentrale Element dieses BVT-Merkblatts.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2016

1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) ABl. C 146 vom 17.05.2011 S. 3.

.

Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abwasser-/Abgasbehandlung und Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der chemischen Industrie Anhang

Anwendungsbereich

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die in Abschnitt 4 und 6.11 des Anhangs der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen auch die gemeinsame Behandlung von Abwässern verschiedenen Ursprungs, wenn die Hauptschadstofffracht auf die Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU zurückzuführen ist.

Insbesondere betreffen diese BVT-Schlussfolgerungen die folgenden Punkte:

Folgende andere BVT-Schlussfolgerungen und Referenzdokumente könnten für die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein:

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