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2016/1428 - Regelung Nr. 34 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren
(ABl. L 231 vom 26.08.2016 S. 41)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich aller gültigen Texte bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 8. Oktober 2016
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2025/1454 - UN-Regelung Nr. 34 [2025] |
1. Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für:
1.1. Teil I: die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O 1 hinsichtlich der Behälter für flüssigen Kraftstoff;
1.2. Teil II-1: auf Antrag des Herstellers für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die nach Teil I oder Teil IV dieser Regelung genehmigt worden sind, mit einem oder mehreren Behältern für flüssigen Kraftstoff hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren bei einem Frontal- und/oder Seitenaufprall sowie für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,8 Tonnen und der Klassen M2, M3, N2, N3 und O mit einem oder mehreren Behältern für flüssigen Kraftstoff, die nach Teil I oder Teil IV dieser Regelung genehmigt worden sind, hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren bei einem Heckaufprall;
Teil II-2: die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,8 Tonnen mit einem oder mehreren Behältern für flüssigen Kraftstoff, die nach Teil I oder Teil IV dieser Regelung genehmigt worden sind, hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren bei einem Heckaufprall;
1.3. Teil III: die Genehmigung von Behältern für flüssigen Kraftstoff als selbständige technische Einheiten;
1.4. Teil IV: die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus genehmigter Behälter für flüssigen Kraftstoff.
2. Antrag auf Genehmigung
2.1. Antrag auf Genehmigung nach Teil I und/oder Teil II dieser Regelung
2.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach Teil I oder Teil II dieser Regelung ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
2.1.2. Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:
2.1.2.1. eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps mit den Angaben nach Absatz 4.2 und/oder 7.2. Die Nummern und/oder Zeichen zur Identifizierung des Motor- und Fahrzeugtyps sind anzugeben;
2.1.2.2. Zeichnungen, in denen die Merkmale dargestellt sind und der Werkstoff angegeben ist, aus dem er besteht;
2.1.2.3. eine Schemazeichnung der gesamten Kraftstoffanlagen, in der die Lage aller zugehörigen Bauteile im Fahrzeug dargestellt ist und
2.1.2.4. bei einem Antrag nach Teil II dieser Regelung eine Schemazeichnung der elektrischen Anlage, in der ihre Lage im Fahrzeug und ihre Anbringung am Fahrzeug dargestellt sind.
2.1.3. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:
2.1.3.1. ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist oder die Teile des Fahrzeugs, die nach Auffassung des technischen Dienstes für die Genehmigungsprüfungen erforderlich sind;
2.1.3.2. bei einem Fahrzeug mit einem Kraftstoffbehälter aus Kunststoff: sieben zusätzliche Behälter mit Zubehörteilen;
2.1.3.3. bei einem Fahrzeug mit einem Kraftstoffbehälter aus einem anderem Werkstoff: zwei zusätzliche Behälter mit Zubehörteilen.
2.2. Antrag auf Genehmigung nach Teil III dieser Regelung
2.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Behälters für flüssigen Kraftstoff nach Teil III dieser Regelung ist von dem Behälterhersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
(Stand: 22.10.2025)
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