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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 237 vom 03.09.2016 S. 1)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen 1, insbesondere Artikel 45 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine wirksame Abwicklung ist nur dann durchführbar und glaubwürdig, wenn ein Institut über angemessene interne finanzielle Ressourcen zur Absorption von Verlusten und zu Rekapitalisierungszwecken verfügt, wobei bestimmte Verbindlichkeiten, insbesondere solche, die vom Bail-in ausgeschlossen sind, nicht berücksichtigt werden. In der Richtlinie 2014/59/EU ist vorgesehen, dass Institute eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden "MREL") erfüllen sollten, um zu vermeiden, dass die Institute sich allzu sehr auf Refinanzierungsformen stützen, die vom Bail-in ausgeschlossen sind, da eine Nichterfüllung der MREL die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität der Institute und schließlich die Gesamtwirkung der Abwicklung beeinträchtigen würde.

(2) Bei der Bestimmung der MREL im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU sollte die Abwicklungsbehörde im Falle der Anwendung des Bail-in-Instruments prüfen, ob sichergestellt werden muss, dass das Institut über eine angemessene Verlustabsorptionskapazität verfügt und ausreichend rekapitalisiert werden kann, um seine Quote für das harte Kernkapital wieder auf ein Niveau anzuheben, das ausreicht, um den Eigenmittelanforderungen für die Zulassung zu genügen und gleichzeitig ein ausreichendes Marktvertrauen zu erhalten. Aufgrund der engen Verknüpfung mit Aufsichtsbeschlüssen muss die Abwicklungsbehörde diese Bewertungen im Benehmen mit der zuständigen Behörde und gemäß den Anforderungen nach Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vornehmen und sollte für die Zwecke der Festlegung von Aufsichtsanforderungen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Anhörung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU folglich die Bewertungen der zuständigen Behörde bezüglich Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts berücksichtigen.

(3) Insbesondere sollte bei der Bewertung der zur Verlustabsorption erforderlichen Kapazitäten den bestehenden Kapitalanforderungen an das Institut und bei der Bewertung der zur Wiederherstellung der Kapitalbasis erforderlichen Kapazitäten den Kapitalanforderungen eingehend Rechnung getragen werden, die nach Anwendung der Abwicklungsstrategie gelten dürften, es sei denn, es gibt konkrete Gründe, weshalb Verluste bei der Abwicklung anders bewertet werden sollten als im Normalfall. Eine ähnliche Bewertung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die MREL ausreicht, um die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts sicherzustellen, wenn andere Abwicklungsinstrumente als ein Bail-in angewandt werden müssen.

(4) Nach Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Abwicklungsbehörden außerdem prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass bestimmte im Abwicklungsplan und im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ermittelte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen sein könnten. Derartige Verbindlichkeiten sollten nicht herangezogen werden, um die MREL zu erfüllen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass ein zwingender oder auf Ermessensbasis beruhender Ausschluss signifikanter Beträge einer insolvenzrechtlich relevanten Verbindlichkeitenkategorie vom Bail-in nicht dazu führt, dass Verbindlichkeiten derselben oder einer vorrangigen Kategorie höhere Verluste als im Falle einer Insolvenz tragen, da dies die Abwicklungsfähigkeit einschränken würde.

(5) Um Hindernisse, die der Abwicklung im Wege stehen, zu beseitigen, können die Abwicklungsbehörden verlangen, dass ein Anteil der MREL gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU durch nachrangige vertragliche Bailin-Instrumente erfüllt wird, eine höhere Mindestanforderung festlegen oder alternative Maßnahmen anwenden. Ist die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermeidung einer Schlechterstellung von Gläubigern hinreichend niedrig, so ist keine Anpassung der MREL erforderlich.

(6) Bestimmte Institute, die unter die Richtlinie 2014/59/EU fallen, insbesondere Finanzmarktinfrastrukturen, die auch als Kreditinstitute zugelassen sind, haben hoch spezialisierte Geschäftsmodelle und unterliegen zusätzlichen Vorschriften, was bei der Festlegung der MREL berücksichtigt werden sollte.

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