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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines/Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674 der Kommission vom 15. September 2016 zur Ausnahme des Elektrizitäts- und Gaseinzelhandels in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5779)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 253 vom 17.09.2016 S. 6)



s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere Artikel 34 Absatz 3,

gestützt auf den Antrag des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (im Folgenden "BDEW") per E-Mail vom 21. März 2016,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachlage

(1) Am 21. März 2016 übermittelte der BDEW der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag").

(2) Der Antrag des BDEW, eines Verbands, der Unternehmen der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft vertritt, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU anzusehen sind, betrifft die folgenden im Antrag beschriebenen Tätigkeiten:

  1. Stromeinzelhandel mit Kunden, deren Stromverbrauch durch Leistungsmessung erfasst wird (registrierende Leistungsmessung, im Folgenden "RLM-Kunden"), sowie mit Kunden, deren Stromverbrauch auf der Grundlage eines Standardlastprofils abgerechnet wird (im Folgenden "SLP-Kunden"), mit Ausnahme von SLP-Kunden, die gemäß gesetzlichen Standardlieferbedingungen beliefert werden, und dem Heizstrommarkt;
  2. Gaseinzelhandel mit RLM- und SLP-Kunden, mit Ausnahme der Kunden, die gemäß gesetzlichen Standardbedingungen beliefert werden.

(3) Dem Antrag war eine Stellungnahme des Bundeskartellamts (im Folgenden "BKartA") vom 11. Dezember 2015 beigefügt (im Folgenden "Stellungnahme"). In dieser Stellungnahme bewertet das BKarta die Strom- und Gasletztverbrauchermärkte und kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme der Belieferung von RLM- und SLP-Kunden mit Strom und Gas erfüllt sind.

2. Rechtlicher Rahmen

(4) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen für die Ausübung von Tätigkeiten, die mit dem Einzelhandel mit Elektrizität und Gas verbunden sind, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie ausgenommen.

(5) Nach Maßgabe von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt.

3. Bewertung

3.1. Freier Marktzugang

(6) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zur Öffnung eines bestimmten Sektors oder Teilsektors für den Wettbewerb umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt. Für den Elektrizitätssektor wird dort auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verwiesen. Für den Gassektor wird auf die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verwiesen.

(7) Deutschland hat die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG mit dem Energiewirtschaftsgesetz (im Folgenden " EnWG") in nationales Recht umgesetzt. Der Verkauf von Elektrizität und Gas ist in Teil 4 Artikel 36 ff. EnWG geregelt. Des Weiteren enthalten die Stromgrundversorgungsverordnung (im Folgenden " StromGVV") 4 und die Gasgrundversorgungsverordnung (im Folgenden " GasGVV") 5 spezielle Rechtsvorschriften für den Verkauf von Elektrizität und Gas. Daher gilt gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Zugang zum Markt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland als nicht beschränkt.

3.2. Unmittelbarer Einfluss des Wettbewerbs

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