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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 340 vom 15.12.2016 S. 9, ber. 2017 L 40 S. 79;
VO (EU) 2017/323 - ABl. Nr. L 49 vom 25.02.2017 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültig;
VO (EU) 2019/397 - ABl. L 71 vom 13.03.2019 S. 15 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/564 - ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 3 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/448 - ABl. L 94 vom 27.03.2020 S. 8 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/236 - ABl. L 56 vom 17.02.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/314 - ABl. L 43 vom 13.02.2023 S. 2 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gegenparteien sind verpflichtet, sich vor Kreditrisiken gegenüber den Gegenparteien von Derivatekontrakten zu schützen, indem sie Einschusszahlungen einfordern, wenn diese Kontrakte nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden. In dieser Verordnung werden die Standards für den rechtzeitigen, angemessenen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten festgelegt. Diese Standards sollten für die Sicherheiten, die Gegenparteien gemäß dieser Verordnung einfordern oder stellen müssen, verbindlich vorgeschrieben sein. Gegenparteien, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausreichende Einschusszahlungen vereinbaren, sollten jedoch die Wahl haben, ob sie die betreffenden Sicherheiten gemäß diesen Standards austauschen oder nicht.

(2) Gegenparteien, die den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, sollten die verschiedenen Risikoprofile von nicht finanziellen Gegenparteien, die unterhalb der in Artikel 10 der genannten Verordnung angeführten Clearingschwelle liegen, berücksichtigen, wenn sie ihre Risikomanagementverfahren für die mit diesen Gegenparteien abgeschlossenen (außerbörslichen) OTC-Derivatekontrakte festlegen. Daher ist es angebracht, den Gegenparteien die Entscheidung zu überlassen, ob das von diesen nichtfinanziellen Gegenparteien ausgehende Gegenparteiausfallrisiko, das unterhalb der Clearingschwelle liegt, durch den Austausch von Sicherheiten gemindert werden muss. Da davon ausgegangen werden kann, dass in einem Drittstaat niedergelassene nichtfinanzielle Gegenparteien, die - wären sie in der Union niedergelassen - unterhalb der Clearingschwelle lägen, dieselben Risikoprofile aufweisen wie unterhalb der Clearingschwelle liegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, sollte auf beide Arten von Unternehmen derselbe Ansatz angewandt werden, um Regulierungsarbitrage zu verhindern.

(3) Gegenparteien von nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten müssen vor dem Risiko eines potenziellen Ausfalls der anderen Gegenpartei geschützt werden. Deshalb sind zweierlei Arten von Sicherheitsleistungen erforderlich, um die Risiken, denen diese Gegenparteien ausgesetzt sind, angemessen zu managen. Erstens Nachschüsse, die die Gegenparteien vor Risiken im Zusammenhang mit dem aktuellen Marktwert ihrer OTC-Derivatekontrakte schützen. Und zweitens Ersteinschüsse, die die Gegenparteien vor potenziellen Verlusten schützen, die daraus erwachsen könnten, dass sich der Marktwert der Derivatposition im Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Nachschusszahlungen, bevor eine Gegenpartei ausfällt, und dem Zeitpunkt, zu dem die OTC-Derivatekontrakte ersetzt werden oder das entsprechende Risiko abgesichert ist, verändert.

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