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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/564 der Kommission vom 28. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 3)



Hinweis: s.  Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission 2 ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission 3 im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen. Nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397 gilt diese Verordnung ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert.

(3) Mit Schreiben vom 20. März 2019 hat das Vereinigte Königreich darum ersucht, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zeitraum bis zum 30. Juni 2019 zu verlängern, um die Ratifizierung des Austrittsabkommens 4 abschließen zu können. Am 21. März 2019 stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 22. Mai 2019 unter der Voraussetzung zu, dass das Austrittsabkommen in der darauffolgenden Woche vom Unterhaus gebilligt wird. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 zu. Damit wird die Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 keine Anwendung finden.

(4) Die Gründe für den Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397 bestehen jedoch unabhängig von jeder Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Frist fort. Insbesondere die Risiken für das reibungslose Funktionieren des Marktes und die Wettbewerbsbedingungen für in der Union ansässige Gegenparteien bleiben bestehen, wenn das Vereinigte Königreich nach der Verlängerung ohne Abkommen aus der Union austritt. Diese Risiken dürften auch in absehbarer Zukunft fortbestehen.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben.

(7) Es ist notwendig, den Marktteilnehmern so rasch wie möglich effiziente Lösungen an die Hand zu geben. Aus diesem Grund haben die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zwar die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7

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