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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/391 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 44, ber. 2018 L 122 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat den Bericht über die Ergebnisse der Sondierung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden vom 17. April 2009 zur Internalisierung der Abwicklung bei Depotbanken und zu Tätigkeiten, die denen der zentralen Gegenparteien vergleichbar sind, geprüft, der die erheblichen Unterschiede verdeutlicht, die hinsichtlich der Regeln und Kontrollverfahren auf Ebene der Abwicklungsinternalisierer in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich des Verständnisses des Konzepts der internalisierten Abwicklung bestehen.

(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Abwicklungsinternalisierer die von ihnen internalisierten Abwicklungen melden. Um einen guten Überblick über den Umfang und das Ausmaß der internalisierten Abwicklungen sicherzustellen, ist es erforderlich, den Inhalt derartiger Meldungen genauer zu bestimmen. Die Meldungen über internalisierte Abwicklungen sollten ausführliche Angaben zum aggregierten Umfang und Wert der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung enthalten, die von Abwicklungsinternalisierern außerhalb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ausgeführt werden, und die Klassen von Vermögenswerten, die Art der Wertpapiergeschäfte, die Art der Kunden und den Zentralverwahrer (CSD) des Emittenten spezifizieren.

Ein Abwicklungsinternalisierer meldet lediglich internalisierte Abwicklungen, bei denen er eine Anweisung zur internalisierten Abwicklung von einem seiner Kunden abgewickelt hat. Nachträgliche Anpassungen von im Effektengiroverkehr eingebuchten Positionen, die die Abwicklung von Anweisungen durch andere Stellen in der Verwahrkette von Wertpapieren widerspiegeln, sollten nicht vom Abwicklungsinternalisierer gemeldet werden, da diese nicht als internalisierte Abwicklungen gelten. Auch sollten Abwicklungsinternalisierer keine an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäfte melden, die vom Handelsplatz zum Clearing an eine zentrale Gegenpartei (CCP) oder zur Abwicklung an einen CSD übertragen wurden.

(3) Um die Vergleichbarkeit der Angaben der Abwicklungsinternalisierer zu erleichtern, sollten Berechnungen im Zusammenhang mit dem Wert der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung im Sinne dieser Verordnung auf der Grundlage objektiver und verlässlicher Daten und Methoden vorgenommen werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgelegten Meldeanforderungen erfordern möglicherweise signifikante Änderungen des IT-Systems, Markttests und Anpassungen der rechtlichen Vereinbarungen der betroffenen Institute. Daher muss den Instituten genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die Anwendung dieser Anforderungen vorbereiten können.

(5) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurden.

(6) Die ESMa hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe "Wertpapiere und Wertpapiermärkte" eingeholt.

(7) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die ESMa bei der Erstellung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Anweisung zur internalisierten Abwicklung" eine Anweisung eines Kunden des Abwicklungsinternalisierers, mit der dem Empfänger ein Geldbetrag bereitgestellt oder der Anspruch an einem oder mehreren Wertpapieren oder der Anspruch auf Übereignung eines Wertpapiers oder mehrerer Wertpapiere im Wege der Verbuchung im Effektengiroverkehr in einem Register oder auf sonstige Weise übertragen wird, und die vom Abwicklungsinternalisierer in seinen Büchern, und nicht über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, abgewickelt wird;
  2. "gescheiterte internalisierte Abwicklung" eine aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel zu dem von den betreffenden Parteien vereinbarten Termin nicht oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts, wobei die zugrunde liegende Ursache unerheblich ist.

Artikel 2

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