Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2017, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund |
![]() |
Beschluss (EU) 2017/443 des Rates vom 6. März 2017 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 13, 19, 23, 27, 28, 38, 39, 43, 45, 50, 69, 70, 73, 75, 77, 79, 83, 87, 91, 98, 99, 101, 104, 107, 109, 110, 112, 118, 119, 123 und 138 sowie hinsichtlich des Vorschlags zur Änderung der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) durch Richtlinien für die Cybersicherheit und den Datenschutz zu vertretenden Standpunkts
(ABl. L 67 vom 14.03.2017 S. 82)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, (im Folgenden "Geändertes Übereinkommen von 1958") bei.
(2) Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, (im Folgenden "Parallelübereinkommen") bei.
(3) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems solche UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.
(4) Die Anforderungen an bestimmte Teile oder Merkmale, die von den UN-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 13, 19, 23, 27, 28, 38, 39, 43, 45, 50, 69, 70, 73, 75, 77, 79, 83, 87, 91, 98, 99, 101, 104, 107, 109, 110, 112, 118, 119, 123 und 138 erfasst werden, müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.
(5) Zur Festlegung einheitlicher Bestimmungen betreffend den Bau von Fahrzeugen sollte die Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) durch Richtlinien für die Cybersicherheit und den Datenschutz geändert werden, ohne die derzeit auf Unionsebene stattfindende Entwicklung im Bereich des kooperativen, vernetzten und automatisierten Fahrens zu beeinträchtigen.
(6) Es ist zweckmäßig, in den jeweiligen Ausschüssen der UNECE, nämlich im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu der Annahme jener Rechtsakte der Vereinten Nationen festzulegen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens während des Zeitraums vom 13. bis 17. März 2017 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2017.
(Stand: 22.08.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion