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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 500, ber. L 210 S. 17 A;
RL (EU) 2021/1269 - ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 137 Inkrafttreten Umsetzung)



Liste - zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 24 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2014/65/EU wird eine umfassende Regelung zur Gewährleistung des Anlegerschutzes festgelegt.

(2) Der Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden ist wichtiger Bestandteil dieser Regelung, wobei Wertpapierfirmen verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Eigentums und der Rechte von Anlegern in Bezug auf die einer Wertpapierfirma anvertrauten Wertpapiere und Gelder zu treffen. Wertpapierfirmen sollten ordnungsgemäße und spezifische Vorkehrungen getroffen haben, um den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden sicherzustellen.

(3) Um den regulatorischen Rahmen für den Anlegerschutz und für eine bessere Aufklärung der Kunden zu präzisieren, wurde der Kommission in Einklang mit der allgemeinen Strategie zur Förderung von Beschäftigung und Wachstum in der Union durch einen integrierten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen, der effizient ist und in dem alle Akteure fair behandelt werden, die Befugnis übertragen, detaillierte Bestimmungen zu erlassen, mit denen spezifische Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität angegangen werden.

(4) Hinterlegt eine Wertpapierfirma Gelder, die sie im Namen eines Kunden hält, bei einem qualifizierten Geldmarktfonds, so sollten die Anteile dieses Fonds gemäß den für das Halten der Finanzinstrumenten von Kunden geltenden Anforderungen geführt werden. Die Kunden sollten der Hinterlegung dieser Gelder ausdrücklich zustimmen müssen. Bei der Bewertung der Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten sollte nicht automatisch auf externe Ratings zurückgegriffen werden. Wenn jedoch das Instrument unter die beiden höchsten kurzfristigen Ratings herabgestuft wird, die eine von der ESMa registrierte und beaufsichtigte Agentur für das Instrument abgegeben hat, sollte der Verwalter eine neue Bewertung der Kreditqualität des Geldmarktinstruments durchführen, um sicherzustellen, dass es nach wie vor erstklassig ist.

(5) Die Gesamtverantwortung für den Schutz der Instrumente und Gelder von Kunden sollte einem einzelnen Beauftragten übertragen werden, um die Risiken einer Verteilung der Verantwortung auf eine Vielzahl von Abteilungen insbesondere in großen und komplexen Firmen zu mindern und um unbefriedigenden Situationen abzuhelfen, in denen Firmen keinen Gesamtüberblick über ihre Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen haben. Der Beauftragte sollte ausreichend befähigt und befugt sein, um die Pflichten wirksam und ohne Einschränkung erfüllen zu können, einschließlich der Pflicht, der Geschäftsleitung der Firma über die Wirksamkeit der Einhaltung der Anforderungen für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden Bericht zu erstatten. Die Benennung eines einzelnen Beauftragten sollte nicht ausschließen, dass dieser weitere Funktionen wahrnimmt, sofern ihn dies nicht daran hindert, die Pflichten in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden wirksam zu erfüllen.

(6) Die Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet Wertpapierfirmen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden. Nach Artikel 16

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