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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/731 der Kommission vom 25. April 2017 zur Änderung der Muster der Veterinärbescheinigungen BOV-X, BOV-Y, BOV und OVI in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie der Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Musterbescheinigung für zusammengesetzte Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 108 vom 26.04.2017 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 4 sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren in die Union festgelegt, darunter Sendungen mit Hausrindern und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, einschließlich frischen Fleisches von Hausrindern, -schafen und -ziegen.

(2) Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind ( BOV-X), und eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind ( BOV-Y). Anhang II Teil 2 der genannten Verordnung enthält eine Musterveterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) (BOV) und eine Musterveterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) (OVI). Diese Musterveterinärbescheinigungen umfassen auch Garantien in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE).

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission 5 sind unter anderem die Bescheinigungsanforderungen für die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt.

(4) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 enthält in Teil III eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr (GEL), in Teil IV eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr (COL), in Teil V eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (RCG) und in Teil VI eine Musterbescheinigung für die Einfuhr behandelter Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (TCG). Diese Musterveterinärbescheinigungen umfassen auch Garantien bezüglich BSE für Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen.

(5) In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission 6 sind unter anderem die Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr festgelegt.

(6) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union. Diese Musterveterinärbescheinigung umfasst auch Garantien bezüglich BSE für Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen.

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