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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/781 der Kommission vom 5. Mai 2017 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Methylnonylketon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 118 vom 06.05.2017 S. 1)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Methylnonylketon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 608/2012 der Kommission 4 sah vor, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag die Aufnahme von Methylnonylketon in den genannten Anhang erfolgte, weitere bestätigende Informationen zu a) der Spezifikation des in Studien zur Toxikologie bei Säugetieren und zur Ökotoxikologie untersuchten Materials, b) der Spezifikation samt bestätigenden Chargendaten und den validierten Analysemethoden, c) zu einer geeigneten Bewertung von Verhalten und Verbleib des Stoffs und seiner potenziellen Umwandlungsprodukte in der Umwelt sowie d) dem Risiko für aquatische und im Boden lebende Organismen übermittelt. Zu a) und b) waren diese Informationen bis zum 30. April 2013 und zu c) und d) bis zum 31. Dezember 2015 vorzulegen.

(2) Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 aufgeführt.

(3) Der Antragsteller hat die bestätigenden Informationen zu c) und d) des ersten Erwägungsgrunds nicht bis zum 31. Dezember 2015 vorgelegt. Der Antragsteller hat auch nicht auf das Schreiben der Kommission geantwortet, in dem ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, bevor über einen Widerruf der Genehmigung für den Stoff entschieden werden würde.

(4) Demnach sollte die Genehmigung für Methylnonylketon widerrufen werden.

(5) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eingeräumt werden. Die Aufbrauchfrist, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff einräumen können, sollte begrenzt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigung für den Wirkstoff Methylnonylketon wird widerrufen.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 238 zu Methylnonylketon gestrichen.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Methylnonylketon spätestens am 26. August 2017.

Artikel 4 Aufbrauchfrist

Eine Aufbrauchfrist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 26. August 2018.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 89).

3) Richtlinie 91/414

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