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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Änderung - zwecks Klarstellung von Verfahrenselementen - der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2017 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verfahren für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 2 sowie für leichte Nutzfahrzeuge in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission 3 festgelegt. Um den Übergang zum neuen Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) zu erleichtern, sollte das Korrelationsverfahren für Personenwagen nach Möglichkeit an jenes für leichte Nutzfahrzeuge angeglichen werden.

(2) Die Benennung von Kontaktstellen bei den Typgenehmigungsbehörden und technischen Diensten durch die Mitgliedstaaten sollte geklärt werden, sodass der für die formelle Ausführung des Korrelationsinstruments benötigte elektronische Signierschlüssel effizient und sicher bereitgestellt werden kann.

(3) Im Falle von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von 3.000 kg oder mehr ist es angezeigt, den Herstellern die gleiche Möglichkeit wie für Fahrzeuge der Klasse N1 zu geben, den NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten entweder aus den WLTP-Prüfungen abzuleiten oder die Tabellenwerte in Tabelle 3 des Anhangs 4a der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) (UN/ECE-Regelung Nr. 83) 4 zu verwenden. Dies sollte die Typgenehmigungsprüfung dieser speziellen Gruppe von Fahrzeugen erleichtern.

(4) Entsprechend der weiteren Entwicklung des Korrelationsinstruments werden bestimmte Eingabedatenparameter nicht mehr benötigt werden, während weitere Verwaltungsdaten hinzugefügt werden sollten, um ein nachvollziehbares und überprüfbares Verfahren zu gewährleisten.

(5) Außerdem ist die Verwendung elektronischer Hashcodes für die Ausgabedateien des Korrelationsinstruments angezeigt. Bestimmte eingeschränkte und nichtvertrauliche Ausgabedaten des Korrelationsinstruments sollten der Kommission zur Verfügung gestellt werden, um die kontinuierliche Entwicklung und Verbesserung des Korrelationsinstruments zu gewährleisten und eine weitere Prüfung der Ergebnisse der Korrelation zu ermöglichen.

(6) Die Berechnung des NEFZ-CO2-Bezugswerts sollte vereinfacht werden, indem die Notwendigkeit der Nachbearbeitung der WLTP-Prüfergebnisse sowie die Berechnung der Differenz zwischen den mit dem Korrelationsinstrument simulierten WLTP-CO2-Wert und dem NEFZ-CO2-Wert entfällt. Das neue Berechnungsverfahren liefert einen absoluten NEFZ-CO2-Bezugswert; jede Abweichung des Korrelationsinstruments sollte leicht zu berechnen sein und in der nichtvertraulichen zusammenfassenden Ausgabedatei angegeben werden. Dieser Ansatz verringert in erheblichem Maße das Fehlerrisiko bei der Berechnung der Bezugswerte.

(7) Darüber hinaus ist es angezeigt, die Berechnung der kombinierten und der phasenspezifischen Kraftstoffverbrauchswerte zu vereinfachen. Der Kraftstoffverbrauch sollte auf Grundlage des endgültigen NEFZ-CO2-Werts (vom Hersteller angegebene oder mittels Korrelationsinstrument bzw. physischer Prüfung ermittelte Werte) nach den in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 5 festgelegten Formeln berechnet werden.

(8) Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission 6

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