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Regelwerk, EU 2017, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2017/1446 - Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge

(ABl. L 207 vom 10.08.2017 S. 30)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 4 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung - Tag des Inkrafttretens: 10. Juni 2014

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

VO (EU) 2025/1706


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen als selbstständige technische Einheiten als Ersatzteile zum Einbau in Fahrzeuge der Kategorien, für welche die diesbezügliche Fassung der Regelung Nr. 83 gilt.

Katalysatoren und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Begriff

2.1. "emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung" eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Gruppe solcher Einrichtungen, die in die Typgenehmigung für das Fahrzeug einbezogen sind und deren typen in den Unterlagen zu Anhang 2 der Regelung Nr. 83 1 angegeben sind.

2.2. "emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch" eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Gruppe solcher Einrichtungen, für die eine Genehmigung nach dieser Regelung erteilt werden kann und die nicht emissionsmindernde Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2.1 sind.

2.3. "emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch" eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Gruppe solcher Einrichtungen, deren typen in den Unterlagen zu Anhang 2 der Regelung Nr. 83 1 angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden.

2.4. "Typ einer emissionsmindernden Einrichtung" Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

  1. Zahl der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff;
  2. Wirkungsart der einzelnen Trägerkörper;
  3. Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers;
  4. verwendete Katalysatorwerkstoffe;
  5. Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe;
  6. Zellendichte;
  7. Abmessungen und Form;
  8. Wärmeschutz.

2.5. "Fahrzeugtyp"

Siehe Regelung Nr. 83 Absatz 2.1.

2.6. "Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch" die Typgenehmigung einer als Ersatzteil in ein oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen einzubauenden emissionsmindernden Einrichtung hinsichtlich der Minderung der Schadstoffemissionen, des Geräuschpegels und der Wirkung auf Fahrzeugeigenschaften sowie gegebenenfalls des OBD-Systems (On-Board-Diagnose).

2.7. "Verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch" eine emissionsmindernde Einrichtung, die in solchem Ausmaß gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Bestimmungen der Regelung Nr. 83, Anhang 11 Anlage 1 Absatz 1 entspricht.

2.8. "System mit periodischer Regeneration" Katalysatoren, Partikelfilter oder andere emissionsmindernde Einrichtungen, bei denen nach weniger als 4.000 km bei normalem Fahrzeugbetrieb ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist von dem Hersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2. Für jeden Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, für den eine Typgenehmigung beantragt wird, ist dem Antrag in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.2.1. Zeichnungen der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, die vor allem alle in Absatz 2.3 dieser Regelung genannten Merkmale enthalten;

3.2.2. Beschreibung der Fahrzeugtypen, für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch bestimmt ist: Die Zahl und/oder die Zeichen zur Kennzeichnung der Motor- und Fahrzeugtypen müssen angegeben sein;

3.2.3. Beschreibung und Zeichnungen, aus denen die Lage der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch zu den Abgaskrümmern des Motors ersichtlich ist;

3.2.4

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