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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 22)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Befugnisse bei der Zulassung von Firmen, die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und ggf. Nebendienstleistungen erbringen bzw. ausüben möchten, im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens effizient wahrnehmen können, sollten gemeinsame Standardformulare, Mustertexte und Verfahren festgelegt werden.

(2) Um die Kommunikation zwischen einer Firma, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen will, und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden speziell für das Antragsverfahren eine Kontaktstelle benennen und diese auf ihrer Website angeben.

(3) Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob Änderungen beim Leitungsorgan einer Firma die effiziente, solide und umsichtige Führung dieser Firma gefährden können, und damit sie dabei den Kundeninteressen und der Marktintegrität angemessen Rechnung tragen können, sollten für die Übermittlung von Angaben zu diesen Änderungen klare Fristen festgelegt werden.

(4) Allerdings sollten die Firmen bei Änderungen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, z.B. bei Ableben eines Mitglieds des Leitungsorgans, ihrer Pflicht enthoben werden, Änderungen vor ihrem Wirksamwerden anzuzeigen. Änderungen dieser Art sollten der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrem Eintritt angezeigt werden dürfen.

(5) Wenn die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung personenbezogene Daten verarbeiten, gilt hierfür die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

(6) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7) Die ESMa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben entgegennimmt, die Firmen, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen wollen, übermitteln. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Artikel 2 Einreichung eines Antrags

( 1) Eine Firma, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen möchte, füllt das Antragsformular in Anhang I aus und übermittelt es der zuständigen Behörde.

( 2) Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Behörde Angaben zu jedem Mitglied seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Formblatt in Anhang II aus.

Artikel 3 Eingang des Antragsformulars und Empfangsbestätigung

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung, aus der die Kontaktdaten der in Artikel 1 genannten benannten Kontaktstelle hervorgehen.

Artikel 4 Anforderung zusätzlicher Angaben

Werden für die weitere Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben benötigt, fordert die zuständige Behörde die nachzuliefernden Angaben beim Antragsteller an.

Artikel 5 Mitteilung von Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans

( 1) Eine Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde jede etwaige Änderung bei den Mitgliedern ihres Leitungsorgans vor deren Wirksamwerden mit.

Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzureichen.

( 2

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