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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines /Versicherung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2189 der Kommission vom 24. November 2017 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2017 S. 3)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es besteht die Notwendigkeit, ein kohärentes Meldewesen zu erleichtern und die Qualität der den Aufsichtsbehörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission 2 übermittelten Angaben zu verbessern.

(2) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffen allesamt die Übermittlung von Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden und sind deshalb eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) vorgelegt wurde.

(4) Die EIOPa ist bei der Ausarbeitung des Standardentwurfs dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Verfahren gefolgt, hat zu dem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Einige geringfügige redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen Meldebögen sollten ebenfalls berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungsbestimmungen

Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigungsbestimmungen

Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2017

1) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

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