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Regelwerk, EU 2018, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2018/116 - Regelung Nr. 125 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn

(ABl. L 20 vom 25.01.2018 S. 16)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 8. Oktober 2016
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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2025/891 - UN-Regelung Nr. 125 [2025]

Regelung Nr. 125[2010]


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für das Sichtfeld der Fahrzeugführer von Fahrzeugen der Klasse M1 in einem Winkel von 180° nach vorn 1.

1.2. Sie soll sicherstellen, dass ein angemessenes Sichtfeld vorhanden ist, wenn die Windschutzscheibe und die übrigen verglasten Flächen trocken und sauber sind.

1.3. Die Vorschriften dieser Regelung sind so formuliert, dass sie auf Fahrzeuge der Klasse M1 mit Linkslenkung anwendbar sind. Auf Fahrzeuge der Klasse M1 mit Rechtslenkung sind diese Vorschriften, gegebenenfalls nach Umkehrung, sinngemäß anzuwenden.

2. Begriffsbestimmungen

im Sinne dieser Regelung bedeutet:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugtyps" das vollständige Verfahren, nach dem eine Vertragspartei des Übereinkommens bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp den technischen Vorschriften dieser Regelung entspricht;

2.2. "Fahrzeugtyp hinsichtlich des Sichtfelds" die Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

2.2.1. den innerhalb des in Absatz 1 genannten Bereichs liegenden äußeren und inneren Formen und Anordnungen, die Einfluss auf die Sichtverhältnisse haben können, und

2.2.2. der Form und den Abmessungen der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung;

2.3. "dreidimensionales Koordinatensystem" ein aus einer vertikalen Längsebene X-Z, einer horizontalen Ebene X-Y und einer vertikalen Querebene Y-Z bestehendes Bezugssystem (siehe Anhang 4, Anlage, Abbildung 6), das dazu verwendet wird, die Lage von in den Konstruktionszeichnungen festgelegten Punkten und ihre tatsächliche Lage im Fahrzeug einander räumlich zuzuordnen. Das Verfahren zur Ausrichtung des Fahrzeugs im Koordinatensystem ist in Anhang 4 beschrieben. Alle auf den Boden-Nullpunkt bezogenen Koordinaten sind für ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand 2 und mit einem Beifahrer auf dem Vordersitz, dessen Masse 75 kg ± 1 % beträgt, zu berechnen.

2.3.1. Fahrzeuge mit einer Radaufhängung, die die Veränderung der Bodenfreiheit ermöglicht, sind unter den vom Hersteller angegebenen normalen Betriebsbedingungen zu prüfen;

2.4. "primäre Bezugspunkte" Vertiefungen, Oberflächen, Markierungen und Kennzeichen auf dem Fahrzeugaufbau. Die Art der verwendeten Markierungen, die Lage jeder dieser Markierungen bezüglich der x-, y- und z-Achse des dreidimensionalen Koordinatensystems und eine Konstruktionsgrundebene sind vom Hersteller anzugeben. Diese Markierungen können die für die Prüfung der Karosseriemontage verwendeten Punkte sein;

2.5. "Rückenlehnenwinkel" der in der überarbeiteten Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) 3, Anhang 1 Absatz 2.6 oder 2.7 definierte Winkel;

2.6. "tatsächlicher Rückenlehnenwinkel" der in der überarbeiteten Fassung der R.E.3 Anhang 1 Absatz 2.6 definierte Winkel;

2.7. "konstruktiv festgelegter Rückenlehnenwinkel" der in der überarbeiteten Fassung der R.E.3 Anhang 1 Absatz 2.7 definierte Winkel;

2.8. "V-Punkte" Punkte, deren Lage im Fahrzeuginnenraum bestimmt ist durch die vertikale Längsebene durch die Mitte der am weitesten außen liegenden Sitzpositionen der Vordersitze und in Bezug auf den R-Punkt sowie auf den konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel, die zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften für das Sichtfeld verwendet werden;

2.9. "R-Punkt oder Sitzplatzbezugspunkt" der in der überarbeiteten Fassung der R.E.3 Anhang 1 Absatz 2.4 definierte Punkt;

2.10. "H-Punkt" der in der überarbeiteten Fassung der R.E.3 Anhang 1 Absatz 2.3 definierte Punkt;

2.11.

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